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Vergaberecht | Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Vergabe von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte
Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienstleistungen im Wettbewerb und im Wege offener Vergabeverfahren. Für Aufträge, die bestimmte, durch Verordnung festgelegte Schwellenwerte erreichen oder überschreiten (diese betragen z. B. für Bauaufträge zurzeit 5 Mio. €), ist im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Nachprüfung der Vergabepraxis durch Vergabekammern und auf sofortige Beschwerde hin durch das für die Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht im ordentlichen Rechtsweg vorgesehen. Zuletzt war streitig geworden, in welchem Rechtsweg die Vergabe von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte überprüft werden kann. Das ) hat entschieden, dass auch für die gerichtliche Kontrolle der Vergabe von sog. unterschwelligen Aufträgen die ordentlichen Gerichte zuständig sin...