BGH Beschluss v. - IX ZR 86/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: PflVG § 3 Nr. 3 Satz 3; ZPO § 543 Abs. 2

Instanzenzug: LG Hamburg 302 O 73/04 vom OLG Hamburg 11 U 11/05 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.

Es ist im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich, ob hinreichende Gründe dafür sprechen, die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung zu § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG (vgl. , VersR 1982, 674, 675; v. - VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447, 3448) einzuschränken oder aufzugeben. Die beklagten Rechtsanwälte mussten und durften sich an dieser Rechtsprechung orientieren (vgl. BGHZ 145, 256, 259 f m.w.N.).

Den beklagten Rechtsanwälten kann nicht vorgeworfen werden, dass sie die vorbezeichnete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als einschlägig betrachtet haben. Zwar ist das Urteil vom (aaO) zu einem Sonderfall ergangen. Auf diesen Umständen beruhte aber die Entscheidung nicht, wie das Urteil vom (aaO) klargestellt hat.

Es war auch nicht von Bedeutung, ob der Kläger, wie bei einem Anspruchsübergang auf Sozialhilfeträger, noch uneingeschränkt zur Einziehung des Schadensersatzes gegenüber dem Schädiger und seinem Haftpflichtversicherer ermächtigt war (vgl. dazu BGHZ 133, 129, 140; , WM 2001, 2455, 2457). Denn der (aaO) außerdem klargestellt, dass die Anmeldung der Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall durch den Geschädigten die Verjährung auch zugunsten eines Sozialversicherungsträgers hemmt.

Eine Beschränkung der genannten Rechtsprechung auf solche Fälle, in welchen der Anspruchsübergang durch formelles Gesetz anstatt - wie hier - durch Satzung bewirkt worden ist, lässt § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG seinem Zweck nach nicht zu. Diese eindeutige Folgerung ist nicht in einem Maße zweifelhaft oder klärungsbedürftig, dass die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Frage kommt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht hinsichtlich des Feststellungsantrages auf § 42 Abs. 2 GKG.

Fundstelle(n):
ZAAAC-45870

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein