BGH Beschluss v. - IX ZR 77/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544; EGZPO § 26 Nr. 8; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2

Instanzenzug: LG Berlin 27 O 573/01 vom KG Berlin 24 U 119/02 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§ 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).

1. Soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von mehr als 118.838,25 € zuzüglich Zinsen an die Sozietät der Kläger und zur Zahlung von 5.948,78 € zuzüglich Zinsen an den Kläger zu 1 wendet, ist sie begründet.

In Bezug auf die Position 2 der Kostennote vom erfolgt die Zulassung in Höhe des Unterschiedsbetrags von 9.374,69 € (entspricht 18.335,31 DM) brutto zwischen dem zugesprochenen Betrag von 47.418,80 DM zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer und der jedenfalls gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO verdienten Mindestgebühr von 31.612,50 DM zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer.

2. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
CAAAC-45869

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein