BGH Beschluss v. - 2 StR 111/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 44; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 250; StPO § 256 Abs. 1 Nr. 3

Instanzenzug: LG Aachen vom

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge der Verletzung der §§ 250 und 256 Abs. 1 Nr. 3 StPO:

Wie sich aus Blatt 11 und 12 der Akte ergibt, war dem nicht unterschriebenen ärztlichen Bericht zur Blutentnahme vom eine von dem blutentnehmenden Arzt erstellte und von diesem unterzeichnete Liquidation gleichen Datums beigefügt. Diese gleichzeitig mit dem Blutentnahmeprotokoll erstellte und von dem Arzt diesem angefügte - von der Revision aber nicht vorgelegte - Abrechnung ließ zweifelsfrei erkennen, von wem der ärztliche Bericht über die Blutentnahme herrührte, so dass dessen Verlesung nach § 256 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht zu beanstanden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAC-45819

1Nachschlagewerk: nein