BFH Beschluss v. - XI B 80/06

Anforderungen an Rüge einer unterlassenen wiederholten Zeugeneinvernahme

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Eine Rüge von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—) der Vorinstanz genügt nur dann den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 FGO), wenn die Tatsachen schlüssig bezeichnet werden, aus denen sich ein Verfahrensmangel ergibt, und ferner dargelegt wird, dass das angefochtene Urteil —ausgehend von der insoweit maßgebenden Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG)— auf ihm beruhen kann (vgl. , BFH/NV 2006, 1484).

1. Daran fehlt es, soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vortragen, das FG habe es verfahrensfehlerhaft versäumt, die Mutter des Klägers nochmals zu vernehmen und damit gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 76 Abs. 1 FGO verstoßen. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, wann und mit welchem konkreten Beweisthema die erneute Zeugeneinvernahme beantragt worden sein soll, was die Zeugin ggf. konkret beweisen sollte und warum das FG bei einer erneuten Aussage zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können (BFH-Beschlüsse vom IV B 112/01, BFH/NV 2002, 1042, und vom XI B 229/02, BFH/NV 2004, 980). Eine Pflicht zur Ermittlung ins Blaue hinein besteht für das FG nicht (, BFH/NV 1998, 975). Ob das Prozessgericht einen bereits gehörten Zeugen erneut vernimmt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (§ 82 FGO i.V.m. § 398 Abs. 1 der Zivilprozessordnung). Umstände, die eine wiederholte Vernehmung als geboten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich oder dargetan (, BFH/NV 2006, 1618).

2. Die Kläger haben auch nicht dargetan, dass das FG ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach § 96 Abs. 2 FGO verletzt hätte. Das FG hat entgegen der Einlassung der Kläger die Aussage der Mutter, Geld für den Kläger aufbewahrt zu haben, nicht ignoriert, sondern im Einzelnen begründet, warum eine Zuordnung einzelner Beträge zu den streitigen Einzahlungen anhand der Aussage nicht möglich sei. Das FG war auch nicht gehalten, die Kläger darauf hinzuweisen, dass die Bestätigungsschreiben nach seiner Auffassung zur Beweisführung ungeeignet seien, denn den Klägern wurde nach der Vorlage der Schreiben die Möglichkeit gegeben, den erforderlichen Nachweis durch die Zeugeneinvernahme zu erbringen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1339 Nr. 7
RAAAC-45757