Oberfinanzdirektion Hannover - S 2365 - 112 - StH 213 S 2365 - 63 - StO 211

Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2003;

Änderung des Einkommensteuergesetzes durch das Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und durch das Flutopfersolidaritätsgesetz

Bezug:

Bei der Bearbeitung von Anträgen auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das Kalenderjahr 2003 bittet die OFD folgende Rechtsänderungen zu beachten:

• Zuwendungen an politische Parteien

Nach § 10b Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom , BStBl 2002 I S. 666, sind Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes bis zur Höhe von insgesamt 1.650 Euro und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3.300 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig. Die neuen Höchstbeträge gelten im Übrigen rückwirkend ab .

• Einkommensteuertarif 2003

Die in § 52 Abs. 41 EStG geregelte Tarifsenkung zum (Absenkung des Eingangs- und Höchststeuersatzes mit entsprechender Änderung des Tarifverlaufs sowie Anhebung des Grundfreibetrags) wurde durch das Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften und zur Errichtung eines Fonds „Aufbauhilfe” (Flutopfersolidaritätsgesetz) unter Beibehaltung des für den Veranlagungszeitraum 2002 maßgebenden Einkommensteuertarifs auf den verschoben. Der Bundesrat hat dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz am zugestimmt. Das Flutopfersolidaritätsgesetz soll noch im September 2002 im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

• Einkommensgrenze bei Kinderfreibeträgen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) und Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen (§ 33a Abs. 1 Satz 1 und 4 EStG)

Die für den Veranlagungszeitraum 2003 vorgesehene Anhebung der o. g. Beträge von 7.188 Euro auf 7.428 Euro wird auf den Veranlagungszeitraum 2004 verschoben (§ 52 Abs. 40 Satz 3 Nr. 1 und Abs. 46 EStG in der Fassung des Flutopfersolidaritätsgesetzes). Die in den Anträgen auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2003 (Vordruck LSt 3 Abschn. B bzw. LSt 3A Abschn. C) ausgewiesenen Grenzbeträge von 7.428 Euro sind unzutreffend. Maßgebend ist der Grenzbetrag von 7.188 Euro.

• Haushaltsfreibetrag

Die für den Veranlagungszeitraum 2003 vorgesehene Absenkung des Haushaltsfreibetrag von 2.340 Euro auf 1.188 Euro wird um ein Jahr verschoben (§ 52 Abs. 40a EStG in der Fassung des Flutopfersolidaritätsgesetzes).

• Übertragung Freibetrag/Hinzurechnungsbetrag

Durch die Verschiebung der Tarifsenkung sind die im Abschn. E des Vordrucks LSt 3 ausgewiesenen Beträge nicht mehr anzuwenden.

Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern sind folgende Beträge anzuwenden:

Steuerklasse I oder IV: 10.367 Euro; Steuerklasse II: 13.103 Euro; Steuerklasse III: 19.475 Euro und Steuerklasse V: 1.079 Euro.

Bei anderen Arbeitnehmern, z.B. Beamten, Empfängern von Betriebsrenten, gelten folgende Beträge:

Steuerklasse I oder IV: 9.431 Euro; Steuerklasse II: 11.771 Euro; Steuerklasse III: 17.855 Euro und Steuerklasse V: 1.079 Euro.

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Fundstelle(n):
PAAAC-45736