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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 23/2005

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 10 Abs. 1, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, ErbStG § 13 Abs. 9

Voraussetzungen für einen Erwerb von Todes wegen; erwerbsmindernd zu berücksichtigende Nachlassverbindlichkeiten

Leitsatz

Als Erwerb von Todes wegen gilt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erwerb durch Erbanfall sowie i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall.

Als steuerpflichtiger Erwerb gilt in den Fällen des § 3 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist, abzüglich der nach § 10 Abs. 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten, § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG.

Fundstelle(n):
UVR 2007 S. 178 Nr. 6
RAAAC-45637

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 01.03.2007 - IV 23/2005

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