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Doppelbesteuerung | Besteuerungsrecht des Quellenstaates für Vorstandsgehälter nach dem DBA-Dänemark und dem DBA-Türkei
▶ Urteil: Der Begriff „nach dem Handelsrecht verantwortlicher Leiter einer Gesellschaft” in Art. 16 Abs. 2 DBA-Türkei (vgl. auch Art. 16 Abs. 2 DBA-Dänemark) ist in Bezug auf das Besteuerungsrecht des Quellenstaates betr. Vorstandsgehälter und ähnliche Vergütungen des Arbeitgebers weit auszulegen und umfasst in analoger Anwendung des jeweiligen Abkommensartikels auch Vorstandsvorsitzende einer gemeinnützigen Stiftung i. S. von §§ 80 ff. BGB (EFG 2007, S. 244).
▶ Hinweis: Klin. war eine gemeinnützige Stiftung i. S. von §§ 80 ff. BGB. Das einzige Vorstandsmitglied (V) hatte seinen Wohnsitz zunächst in Deutschland, später in Spanien und ab dem in der Türkei. Er übte seine nichtselbständige Leitungstätigkeit für die Klin. sowohl im Inland als auch im Ausland aus. Sein Gehalt wurde von der Klin. ohne LSt-Einbehalt ausgezahlt, weil die Klin. davon ausging, dass das DBA-Türkei dem Quellenstaa...