BGH Beschluss v. - IX ZR 102/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StBerG § 68; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2

Instanzenzug: LG Dortmund 5 O 554/04 vom OLG Hamm 25 U 115/05 vom

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, regelmäßig die Zeitschrift "Capital" zu lesen. Der Bundesgerichtshof hat eine Verpflichtung des Steuerberaters erwogen, Entwicklungen des Steuerrechts auch in der Tagespresse zu verfolgen, wenn Fachzeitschriften nicht die notwendige Aktualität verbürgen (Urt. v. - IX ZR 472/00, NJW 2004, 3487). Ein nur alle zwei Wochen erscheinendes Anlegermagazin ist keine wesentliche Informationsquelle in diesem Sinne.

Etwaige Ansprüche der Klägerin sind außerdem verjährt (§ 68 StBerG). Die Steuerbelastung, derentwegen die Klägerin Schadensersatz verlangt, ist mit der Bestandskraft des Steuerbescheides endgültig geworden. Dass der Schaden erst mit der Entscheidung des als solcher erkennbar wurde, ändert daran nichts; denn die Verjährungsfrist des § 68 StBerG begann in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden war. Die Voraussetzungen eines Sekundäranspruchs sind in den Tatsacheninstanzen nicht dargelegt worden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DB 2007 S. 1400 Nr. 25
DStZ 2007 S. 583 Nr. 18
StuB-Bilanzreport Nr. 18/2007 S. 716
WAAAC-45229

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein