BSG Beschluss v. - B 1 A 3/06 R

Leitsatz

Die gesetzliche Pflicht der Krankenkassen, die Höhe der Vergütung ihrer Vorstandsmitglieder im Bundesanzeiger und in ihrer Mitgliederzeitschrift zu veröffentlichen, steht mit Verfassungsrecht und Europarecht in Einklang.

Gesetze: GMG Art 5; SGB IV § 29 Abs 3; SGB IV § 33 Abs 2; SGB IV § 33 Abs 3; SGB IV F. § 35a Abs 6 S 2 ; SGB IV § 89 Abs 1 S 1; SGB IV § 89 Abs 1 S 2; SGB V § 4 Abs 1; GG Art 1 Abs 1; GG Art 2 Abs 1; GG Art 3 Abs 1; GG Art 12 Abs 1; EWGRL 46/95 Art 6 Abs 1; EMRK Art 8 Abs 1; EMRK Art 8 Abs 2; SGG § 54 Abs 3; SGG § 54 Abs 1 S 2; SGG § 54 Abs 2 S 1; SGG § 54 Abs 5

Instanzenzug: SG Detmold S 3 KR 54/04 vom

Gründe

I

Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Aufsichtsklage über die Pflicht der Krankenkassen, die Vergütung ihrer Vorstände zu veröffentlichen.

Die Klägerin zu 1. ist eine bundesweit auftretende Betriebskrankenkasse (BKK) mit ca 26.000 Versicherten, der Kläger zu 2. seit Dezember 2005 ihr (einziger) Vorstand. Die beklagte Aufsichtsbehörde (Bundesversicherungsamt) forderte die BKK im Mai 2004 auf zu erklären, dass sie ihrer Pflicht aus § 35a Abs 6 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nachkommen und die Höhe der Vergütung ihres Vorstandes (einschließlich Nebenleistungen und wesentlicher Versorgungsregelungen) im Bundesanzeiger und in ihrer Mitgliederzeitschrift veröffentlichen werde. Das lehnte die BKK ab, um das Recht des Vorstandes auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu verletzen. Die Beklagte verpflichtete die BKK daraufhin, die Höhe der jährlichen Vergütung ihres Vorstandes einschließlich Nebenleistungen und Versorgungsregelungen für das Jahr 2004 umgehend und für die Folgejahre jeweils zum 1.3. eines Jahres im Bundesanzeiger und in ihrer Mitgliederzeitschrift zu veröffentlichen (Bescheid vom ). Dagegen hat die BKK beim Sozialgericht (SG) Klage erhoben.

Der damalige Vorstand der BKK legte gegen die Aufsichtsverfügung Widerspruch ein, den die Beklagte als unzulässig ansah, weil der Vorstand nicht in eigenen Rechten verletzt sei; gegen den Bescheid sei indessen auch materiell-rechtlich nichts zu erinnern. Der Vorstand ist sodann der Klage der BKK "beigetreten", hat allerdings nach Ausscheiden aus dem Amt seine eigene Klage für erledigt erklärt. Als sein Nachfolger im Vorstandsamt erhob der Kläger zu 2. - jetziger Vorstand der BKK - ebenfalls Widerspruch, den die Beklagte aus gleichen Gründen wie zuvor zurückwies (Widerspruchsbescheid vom ). Anschließend hat der Kläger zu 2. beim SG geltend gemacht, er wolle die verfahrensrechtliche Stellung seines Amtsvorgängers übernehmen.

Das SG hat beide Klagen abgewiesen: Das Rechtsschutzbegehren des Vorstandes sei zulässig, weil eine sachdienliche Klageänderung vorliege und er in Bezug auf die Aufsichtsverfügung - einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung - die erforderliche Klagebefugnis besitze. Die Klagen seien jedoch unbegründet, weil die BKK gegen den verfassungsgemäßen § 35a Abs 6 Satz 2 SGB IV verstoßen habe. Ein rechtswidriger Eingriff in das Grundrecht des Vorstandes auf informationelle Selbstbestimmung liege nicht vor, weil der Eingriff bezwecke, den Inhalt der Vorstandsverträge transparent zu machen, dem Informationsbedürfnis der Beitragszahler und der Öffentlichkeit zu dienen, eine Vergleichsmöglichkeit zu schaffen sowie die Patientensouveränität zu stärken. Die Veröffentlichung sei insoweit geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Die Rechte der Versicherten, über die Verwendung ihrer Beiträge in einer Zwangsversicherung Kenntnis zu erlangen, und die Möglichkeit zu einer Kontrolle der Vergütungshöhe überwögen das Recht des Vorstandes. § 35a Abs 6 Satz 2 SGB IV sei der Publizität der Besoldung von Beamten und Richtern vergleichbar (Urteil vom ).

Mit ihren vom SG zugelassenen Sprungrevisionen rügen die Kläger die Verletzung des Krankenkassen-Selbstverwaltungsrechts (§ 4 Abs 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch <SGB V>), des Rechts des Vorstandes auf informationelle Selbstbestimmung (Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 Grundgesetz <GG>) sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Nichtbeachtung wesentlicher Teile des Klagevorbringens). Es bestehe keine aufsichtsrechtliche Handhabe, eine Krankenkasse zur Ausführung eines - wie hier - verfassungswidrigen Gesetzes zu verpflichten. Der Gesetzgeber habe mit § 35a Abs 6 Satz 2 SGB IV in Wahrheit unzulässigen öffentlichen Druck auf die Höhe der Vorstandsgehälter ausüben wollen, indem er "Neid schüre". Die gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung der Höhe der Vorstandsvergütungen, sei ungeeignet, dem gesetzgeberischen Ziel einer "Transparenz" zu dienen, dazu auch nicht erforderlich und greife unverhältnismäßig in das persönliche Ansehen und die Privatsphäre der Krankenkassenvorstände ein.

Die Klägerin zu 1. beantragt,

1.

das Verfahren gemäß Art 100 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 35a Abs 6 Satz 2 SGB IV mit Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) vereinbar ist,

2.

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom sowie den Bescheid der Beklagten vom aufzuheben.

Der Kläger zu 2. schließt sich dem Aussetzungs- und Vorlageantrag der Klägerin zu 1. an. Er beantragt ferner,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom und den Bescheid der Beklagten vom sowie den Widerspruchsbescheid vom aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Sprungrevisionen zurückzuweisen.

Sie hält das SG-Urteil für zutreffend.

II

Die zulässigen Revisionen der BKK (Klägerin zu 1.) und ihres Vorstandes (Kläger zu 2.) sind unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die angefochtene aufsichtsbehördliche Verpflichtungsanordnung des Bundesversicherungsamtes nicht zu beanstanden ist.

1. Die eigene Anfechtungsklage des Vorstandes ist allerdings entgegen der Ansicht des SG bereits unzulässig, weil insoweit die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung der Klagebefugnis fehlt.

Eine Klage, mit der die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes begehrt wird, ist regelmäßig nur zulässig, wenn der Kläger behaupten kann, durch den angefochtenen, von ihm als rechtswidrig angesehenen Verwaltungsakt beschwert zu sein (vgl § 54 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Das ist hier in Bezug auf den Vorstand nicht der Fall; denn den Streitgegenstand des Rechtsstreits bildet allein eine Aufsichtsverfügung, die die beklagte Aufsichtsbehörde in dem Sonderrechtsverhältnis gegen die ihrer Staatsaufsicht nach §§ 87 ff SGB IV unterliegende BKK erlassen hat.

Die hier betroffene Ausübung der Staatsaufsicht erschöpft sich regelmäßig allein in der Wahrung der Gleichgewichtslage zwischen Staat und Selbstverwaltungskörperschaft; dagegen ist das Aufsichtsrecht nicht dazu bestimmt, dem Individualinteresse Einzelner zu dienen (BSGE 26, 237, 240 = SozR Nr 112 zu § 54 SGG; vgl auch BSGE 86, 126, 130 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr 37). Ebenso wenig wie ein Dritter daher Ansprüche gegen eine Aufsichtsbehörde auf ein aktives Einschreiten gegen die der Aufsicht unterstellte Krankenkasse daraus ableiten kann, dass über den Inhalt materiell-rechtlicher Normen gestritten wird, die (möglicherweise auch) den Schutz des Dritten zum Gegenstand haben (BSGE 26, 237, 238 f = SozR aaO), kann sich der Dritte gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde wenden, mit dem der Krankenkasse ein bestimmtes Handeln abverlangt wird (zur fehlenden drittschützenden Wirkung einer aufsichtsrechtlichen Prüfung/Anordnung vgl zB BSGE 63, 173, 175 = SozR 2200 § 182 Nr 112; BSGE 90, 231, 248, 266 f = SozR 4-2500 § 266 Nr 1; Schnapp in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 1, Krankenversicherungsrecht, 1994, § 52 RdNr 148 mwN; Engelhard in: Schlegel/Voelzke, jurisPK SGB IV, 2006, § 87 RdNr 21 mwN). Diese Sichtweise ist auch deshalb geboten, weil im sozialversicherungsrechtlichen Aufsichtsverhältnis grundsätzlich ein anderer Maßstab für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer angegriffenen Aufsichtsmaßnahme einschlägig ist (dazu näher unter 2. b), als er für die gerichtliche Kontrolle von Verwaltungshandeln im Verhältnis Bürger-Staat allgemein gilt.

Einer Abweichung von diesen Grundsätzen bedarf es trotz des besonderen Nähe-Verhältnisses von Krankenkassenvorständen zu ihrer Krankenkasse auch für die im hiesigen Rechtsstreit streitbefangenen Rechte nicht, weil die Vorstände iS von Art 19 Abs 4 GG angemessene eigene Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine drohende Veröffentlichung ihrer Bezüge haben. Personen, die sich wie der Kläger zu 2. trotz ihrer organschaftlichen Einbindung in einen Sozialversicherungsträger auf ihre eigenen Rechte als Privatpersonen berufen, könnten zB mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage gegen die Krankenkasse (dann vertreten durch den Verwaltungsrat, vgl § 33 Abs 3 iVm Abs 2 SGB IV) bzw unter Zuhilfenahme einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine drohende Veröffentlichung vorgehen.

2. Die demgegenüber zulässige Aufsichtsklage (§ 54 Abs 3 SGG) der klagenden BKK ist unbegründet. Die Beklagte hat ihr Aufsichtsrecht nicht überschritten.

a) Das angefochtene Veröffentlichungsgebot in der Aufsichtsanordnung beschränkt sich auf die Wiedergabe des Gebots aus § 35a Abs 6 Satz 2 SGB IV. Im Streit ist allein die Veröffentlichungsverpflichtung der BKK "dem Grunde nach". Einzelheiten, in welcher Weise diese Verpflichtung darüber hinaus näher auszufüllen ist, gehören nicht zum Verfügungssatz des Bescheides der Beklagten. Es ist dem Senat daher verwehrt, auf im Detail einzuhaltende Grenzen einzugehen.

b) Prüfungsmaßstab der Aufsichtsbehörde ist nach dem Grundsatz der maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht, ob allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe überschritten worden sind. Der beaufsichtigten Behörde steht ein gewisser, von der Aufsicht zu beachtender Bewertungsspielraum zu, sofern sich das Handeln oder Unterlassen des Beaufsichtigten im Bereich des rechtlich noch Vertretbaren bewegt (vgl zB BSGE 94, 221 RdNr 19 = SozR 4-2400 § 89 Nr 3 RdNr 20; zuletzt Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom - B 1 A 2/05 R, SozR 4-2400 § 80 Nr 1 RdNr 23, jeweils mwN). Diesen Maßstab hat die Beklagte eingehalten. Es war von der klagenden BKK rechtlich nicht mehr vertretbar, die Veröffentlichung der Höhe der Vorstandsvergütungen zu unterlassen. Es bedarf keiner Vertiefung, ob sich die BKK als Verwaltungsträger überhaupt auf die Verfassungswidrigkeit einer durch nachkonstitutionelles Recht angeordneten Pflicht berufen könnte (vgl hierzu zB BVerfGE 12, 180, 186; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl 2006, Art 20 RdNr 36 mwN). Jedenfalls hat die Beklagte die klagende BKK in der Sache entgegen der Ansicht der Revision nicht zur Ausführung eines gegen höherrangiges Recht verstoßenden Gesetzes verpflichtet. Das der BKK einfachgesetzlich eingeräumte Selbstverwaltungsrecht (§ 4 Abs 1 SGB V) besteht nur "im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts" (§ 29 Abs 3 SGB IV) und ist daher durch die Veröffentlichungspflicht in § 35a Abs 6 Satz 2 SGB IV begrenzt. Diese Regelung und die sie umsetzende Aufsichtsverfügung der Beklagten vom sind mit dem höherrangigem Recht des GG und der Europäischen Gemeinschaft vereinbar. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) scheidet daher aus.

c) Nach § 89 Abs 1 Satz 2 SGB IV konnte die Beklagte als zuständige Aufsichtsbehörde (§ 90 Abs 1 Satz 1 SGB IV) die BKK als Versicherungsträger nach hier erfolgter voriger erfolgloser Beratung (§ 89 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB IV) dazu verpflichten, eine Rechtsverletzung zu beheben. Die BKK hat durch ihre Weigerung, die Vergütung ihres jeweiligen Vorstandes zu veröffentlichen, eine solche Rechtsverletzung begangen, indem sie gegen § 35a Abs 6 Satz 2 SGB IV verstoßen hat, ohne dass ihr insoweit Bewertungsspielräume zustanden.

d) § 35a Abs 6 Satz 2 SGB IV (angefügt durch Art 5 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung <GMG> vom , BGBl I 2190) bestimmt ua, dass die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einer BKK (wie der Klägerin zu 1.) einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versorgungsregelungen in einer Übersicht jährlich zum 1. März, erstmalig zum im Bundesanzeiger und gleichzeitig, begrenzt auf die jeweilige Krankenkasse, in der Mitgliederzeitschrift der betreffenden Krankenkasse zu veröffentlichen sind. Die klagende BKK ist dieser gesetzlichen Verpflichtung als deren Adressatin nicht nachgekommen und hat sich ebenso geweigert, dies in Zukunft zu tun. Sie beruft sich ohne Erfolg darauf, nicht verpflichtet zu sein, ein von ihr für verfassungswidrig gehaltenes Gesetz auszuführen; denn weder hat das allein nach Art 93 und Art 100 Abs 1 GG dazu berufene BVerfG eine solche Verfassungswidrigkeit positiv festgestellt, noch besteht für den Senat Anlass für die Annahme, die genannte Regelung sei verfassungswidrig.

e) Die Veröffentlichungspflicht aus § 35a Abs 6 Satz 2 SGB IV verstößt insbesondere nicht gegen das - im Zentrum des Rechtsstreits stehende - allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der in der Veröffentlichungspflicht liegende Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Krankenkassen-Vorstandsmitgliedern (wie dem Kläger zu 2.) ist gerechtfertigt.

aa) Wie das BVerfG grundlegend im sogenannten Volkszählungs-Urteil vom (BVerfGE 65, 1 ff = NJW 1984, 419; zuletzt zB , BVerfGE 115, 320 juris RdNr 70 mwN - Rasterfahndung) entschieden hat, ist der Schutz des Einzelnen vor Weitergabe seiner personenbezogenen Daten vor allem unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung, aber auch außerhalb dieses Bereichs (BVerfGE 78, 77, 84) als Recht auf informationelle Selbstbestimmung vom Grundrecht aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG erfasst. Dieses Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfGE 65, 1, 43; 115, 320, juris RdNr 70 mwN).

Die Veröffentlichungspflicht aus § 35a Abs 6 Satz 2 SGB IV kann den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung berühren. Die Höhe des Arbeitsentgelts einer Person ist ein persönlicher Lebenssachverhalt. Insoweit genügt es, dass es um auf den einzelnen Betroffenen bezogene, individualisierbare Daten geht (BVerfGE 115, 166 = NJW 2006, 976, 979). Unschädlich ist, dass die betroffenen Vorstände nach § 35a Abs 6 Satz 2 SGB IV nicht namentlich zu nennen sind, sondern sich der Betroffene erst aufgrund weiterer Informationen individualisieren lässt. In das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird im Falle einer staatlich angeordneten öffentlichen Bekanntmachung solcher Informationen in allgemein zugänglichen Quellen (hier: Bundesanzeiger, Mitgliederzeitschrift) eingegriffen (vgl BVerfGE 78, 77, 84 f).

Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht uneingeschränkt und schrankenlos gewährleistet. Vielmehr sind Eingriffe darin im überwiegenden Allgemeininteresse hinzunehmen und gerechtfertigt (BVerfGE 65, 1, 43 f); der Einzelne kann keine absolute, uneinschränkbare Herrschaft über ihn betreffende Daten beanspruchen, sondern ist eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit. Information, auch soweit sie personenbezogen ist, stellt ein Abbild sozialer Realität dar, die nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Die Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bedarf allerdings nach Art 2 Abs 1 GG einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar erkennbar ergeben und die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. Bei den Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, weil Grundrechte vom Staat jeweils nur insoweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (BVerfGE 65, 1, 44 mwN; 84, 239, 280). Diesen Anforderungen genügt die gesetzliche Pflicht der Krankenkassen, die ihren Vorstandsmitgliedern gewährte Vergütung zu veröffentlichen.

bb) § 35a Abs 6 Satz 2 SGB IV ist hinreichend bestimmt. Er erfasst explizit die einzelnen Vorstandsmitglieder der Krankenkasse, einen begrenzten, herausgehobenen und klar abgrenzbaren Personenkreis. Aus § 35a Abs 6 Satz 2 SGB IV ergeben sich auch hinreichend klar die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen. Er verpflichtet zur Veröffentlichung der "Höhe der jährlichen Vergütungen ... einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versorgungsregelungen in einer Übersicht". Er regelt zugleich, wann ("jährlich zum 1. März, erstmalig zum ") sowie wo und unter welchen Maßgaben ("im Bundesanzeiger und gleichzeitig, begrenzt auf die jeweilige Krankenkasse ..., in der Mitgliederzeitschrift der betreffenden Krankenkasse") die Publikation stattzufinden hat.

cc) § 35a Abs 6 Satz 2 SGB IV verfolgt auch einen legitimen Zweck.

Der Gesetzgeber des GMG hat zur Rechtfertigung für die Veröffentlichungspflicht in den Gesetzesmaterialien an mehreren Stellen sein Grundanliegen hervorgehoben, im Gesundheitswesen eine höhere Transparenz über Angebote, Leistungen, Kosten und Qualität zu schaffen und Maßnahmen zu ergreifen, die der Stärkung der Patientensouveränität dienen (Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/DIE GRÜNEN zum Entwurf des GMG, BTDrucks 15/1525, S 1 unter B.; S 71 unter A. I. 1., S 72 f unter II. und II. 1., S 154 zu Nr 6 <§ 35a Abs 6 SGB IV>). Er versprach sich damit ua, dazu beizutragen, dass auch in Zukunft der gleiche Anspruch aller Versicherten auf notwendige medizinische Versorgung gewährleistet blieb; dazu wollte er im Sinne einer Steigerung der Effizienz durch ein Bündel von Maßnahmen strukturell auf Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung Einfluss nehmen (vgl Gesetzentwurf, aaO, S 1). Übereinstimmend mit dieser groben Ausrichtung heißt es dann in den Gesetzesmaterialien speziell zu § 35a Abs 6 SGB IV: "Mit der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Vorstandsvergütungen ... wird die notwendige Transparenz beim Inhalt der Vorstandsverträge geschaffen. Die Transparenz ist erforderlich, da es sich um den Einsatz öffentlicher Mittel handelt, die auf gesetzlicher Grundlage erhoben werden. Auf diese Weise wird dem Informationsbedürfnis der Beitragszahler und der Öffentlichkeit Rechnung getragen und gleichzeitig die Möglichkeit für einen Vergleich geschaffen."

Die Veröffentlichungspflicht des § 35a Abs 6 Satz 2 SGB IV knüpft an das mit dem Gesundheitsstrukturgesetz vom (BGBl I 2266) mit Wirkung vom durch §§ 173 ff SGB V geschaffene umfassende Recht der Versicherten an, die für sie zuständige Krankenkasse zu wählen. Die Veröffentlichungspflicht flankiert dieses Wahlrecht im Interesse der Bestandsversicherten einer Krankenkasse und der an der Versicherung bei dieser Krankenkasse interessierten Personen, indem es ihnen die Grundlagen für ihre Auswahlentscheidung (ua Kosten und Leistungen der einzelnen Krankenkassen) verschafft. Entgegen der Ansicht der klagenden BKK können diese hinter der gesetzlichen Regelung liegenden Vorstellungen nicht als nur "vorgeschoben" und "wirkliche" Gründe verschleiernd angesehen werden. Dagegen spricht schon, dass es in einem demokratischen Rechtsstaat wie der Bundesrepublik Deutschland gerade den Regelfall darstellt, dass Bedienstete in öffentlicher Funktion - zB Abgeordnete, Beamte, Angestellte des öffentlichen Dienstes und Richter - die Kontrolle ihrer aus öffentlichen Abgaben finanzierten Gehälter oder Bezüge durch die Öffentlichkeit hinnehmen müssen und deshalb auch deren Publizität zu dulden haben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung primär andere politische Zwecke verfolgt haben könnte oder dass er - übereinstimmend mit der Einschätzung der klagenden BKK - selbst von einer anderen, unzulässigen Zielrichtung für die ergriffenen Maßnahmen ausging, bestehen nicht.

dd) § 35a Abs 6 Satz 2 SGB IV ist zur Erreichung des gesetzlichen Zwecks geeignet.

Für die Frage, ob ein bestimmtes Mittel zur Verfolgung eines gesetzlichen Zwecks geeignet ist, kommt es nicht maßgeblich auf die Einschätzung eines betroffenen Rechtsschutzsuchenden an. Vielmehr genügt es für die Eignung, wenn mit Hilfe des Mittels der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Schon die "Möglichkeit", den gesetzlichen Zweck zu erreichen, genügt (vgl BVerfGE 63, 88, 115 = SozR 7610 § 1587b Nr 3 S 7; 103, 293, 307 mwN). Dem Gesetzgeber kommt in diesem Zusammenhang ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (vgl BVerfGE 25, 1, 17, 19 f; 77, 84, 106 f = SozR 4100 § 12a Nr 1 S 6 mwN). Es ist vornehmlich seine Sache, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (vgl BVerfGE 103, 293, 307; zum Ganzen zuletzt: , BVerfGE 115, 276, juris RdNr 112).

In der Sache liegt es auf der Hand, dass § 35a Abs 6 Satz 2 SGB IV geeignet ist, das Informationsbedürfnis der Krankenkassenmitglieder zu befriedigen, Kostentransparenz herbeizuführen und eine versichertensouveräne Krankenkassen-Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sich das geringe finanzielle Volumen der Vorstandsvergütungen kaum auf den für Versicherte entscheidenden Beitragssatz auswirke; denn die Krankenkassen haben in allen Einzelbereichen ihres Aufgabenfeldes auch unterhalb der Schwelle der Beitragsrelevanz wirtschaftlich und sparsam zu handeln (vgl - SozR 4-2400 § 80 Nr 1 RdNr 35; BSGE 86, 126, 145 = SozR 3-2500 § 85 Nr 37 S 306).

Nicht durchdringen kann die klagende BKK weiter damit, dass die Pflicht zur Veröffentlichung der Vorstandsvergütung im Bundesanzeiger ungeeignet sei, weil speziell diese Publikation der Öffentlichkeit nur schwer zugänglich sei. Hiergegen spricht schon, dass der Bundesanzeiger ein amtliches Publikationsorgan ist, welches - zumindest in öffentlichen Bibliotheken sowie über das Internet - Interessierten bundesweit in zitierfähiger Weise zur Verfügung steht. Selbst wenn die gezielte Sichtung von Informationen im Bundesanzeiger für den einzelnen Bürger für die vom Gesetzgeber genannten Zwecke nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen dürfte, darf nicht verkannt werden, dass es sich dabei um eine Quelle handelt, aus der zB - wie auch geschehen - Presse und andere Medien dann in öffentlichkeitswirksamer Weise Erkenntnisse gewinnen können und diese auch in Ausübung des Grundrechts aus Art 5 Abs 1 Satz 2 GG verbreiten. Dass sich Veröffentlichungen in der Boulevardpresse, auf die die BKK in diesem Zusammenhang verwiesen hat, bisweilen im Grenzbereich des presserechtlich Zulässigen bewegen mögen, kann dabei nicht speziell dem Gesetzgeber angelastet werden.

Erfolglos bleibt auch der Einwand der Revision, die Veröffentlichung der Vorstandsvergütung in der Mitgliederzeitschrift sei ungeeignet, weil dies einen krankenkassenübergreifenden Quervergleich ausschließe. Da Mitgliederzeitschriften nach dem Selbstverständnis ihrer Herausgeber sowohl für die "Bindung" bereits gewonnener Versicherter an eine Krankenkasse als auch für die Außendarstellung der einzelnen Kasse im so genannten "Wettbewerb um neue Versicherte" (dazu genauer: BSGE 82, 78, 81 f = SozR 3-2500 § 4 Nr 1; BSGE 90, 231, 265 = SozR 4-2500 § 266 Nr 1) eine herausragende Funktion haben, ist gerade deren besondere Eignung für die Publikation bestimmter Fakten nicht zu leugnen.

Schließlich ändert auch der Vortrag, für einen Vergleich zwischen den Vorstandsgehältern bedürfe es zusätzlicher Informationen über die Qualifikation des einzelnen Vorstandsmitgliedes, nichts an der Eignung. Die für alle Krankenkassen gleichermaßen geltenden Mindestvoraussetzungen über die berufliche Qualifikation der Vorstände sind bereits in § 35a Abs 6 Satz 1 SGB IV geregelt. Darüber hinaus wäre zB denkbar, ergänzende Informationen über eine besondere Qualifikation eines Vorstandes in der Mitgliederzeitschrift zu veröffentlichen. Dass die Kenntnis der Vergütungshöhe bei anderen Krankenkassen Versuche von Vorstandsmitgliedern begünstigen kann, selbst in den Genuss höherer Bezüge zu gelangen, durfte als bloßer Nebeneffekt vernachlässigt werden.

ee) Die Veröffentlichungspflicht nach § 35a Abs 6 Satz 2 SGB IV ist für die Verwirklichung der Ziele des Gesetzgebers erforderlich.

Die Annahme des Gesetzgebers, dass gleich wirksame mildere Mittel zur Erreichung der Kostentransparenz und Versichertensouveränität nicht zur Verfügung stehen (vgl zum Gebot der Erforderlichkeit allgemein zB BVerfGE 53, 135, 145 f; 67, 157, 177; 92, 262, 273), ist nicht zu beanstanden. Auch in Bezug auf die Erforderlichkeit einer grundrechtseinschränkenden Maßnahme gilt, dass dem Gesetzgeber bei der Einschätzung der Auswirkungen ein beträchtlicher Spielraum zusteht (vgl zB BVerfGE 102, 197, 218; 104, 337, 347 f; 105, 17, 34).

Es ist ohne Weiteres plausibel, dass das allgemeine Informationsbedürfnis der Krankenkassenmitglieder unter Würdigung des unüberschaubaren Personenkreises nicht schonender als durch die jährliche Publikation erfolgen kann. Nichts anderes gilt für die Ziele der Kostentransparenz und Versichertensouveränität. Auf diese Ziele geht die Revision nicht hinreichend ein, soweit sie als mildere Mittel die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Krankenkassen durch das Tätigwerden der Aufsichtsbehörden und eine Kontrolle über die Verwaltungsausgaben mit einer nicht personenbezogenen detaillierten Personalkosten-Aufstellung anspricht.

Zwar wäre mit der alleinigen Offenlegung der Höhe der Vorstandsvergütung nur gegenüber der Aufsichtsbehörde ein geringerer Eingriff verbunden als mit der gesetzlich gebotenen Publikation. Allein ein solches Verfahren wäre allerdings erkennbar nicht in gleicher Weise geeignet, um die vom Gesetzgeber mit den Regelungen des GMG angestrebten Ziele zu erreichen. Er wollte nämlich über die den Aufsichtsbehörden ohnehin obliegende Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Krankenkassen (vgl insoweit § 87 Abs 1 Satz 2 iVm §§ 67 ff, §§ 80 ff SGB IV) gerade hinausgehend an die Befugnisse der einzelnen Versicherten im sogenannten Krankenkassenwettbewerb anknüpfen und insoweit die Stellung und Entscheidungsmöglichkeiten der Versicherten stärken. Mit einer bloßen Betonung oder dem Ausbau ohnehin bestehender aufsichtsbehördlicher Kontrollbefugnisse wäre dieses Ziel nicht zu erreichen gewesen.

Zudem darf die oben unter 2. e) cc) näher dargestellte Zielrichtung des Gesetzgebers nicht aus dem Auge verloren werden, im Gesundheitswesen neben der Herbeiführung höherer Kostentransparenz auch und gerade die Souveränität der Patienten bzw Versicherten, insbesondere bei der Auswahl ihrer Krankenkasse zu stärken. Zwar gehen bereits § 305 SGB V (vgl dazu BSGE 94, 13 = SozR 4-2500 § 305 Nr 1, jeweils RdNr 15) sowie § 305b SGB V in diese Richtung. Angesichts des Umstandes, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ca 90 % der Bevölkerung erfasst sind und mit Blick auf das Ziel, "allen" Versicherten weiterhin den gleichen Anspruch auf notwendige medizinische Versorgung zu sichern (vgl erneut BT-Drucks 15/1525 S 1), ist es aber nicht zu beanstanden, wenn sich der Gesetzgeber ergänzend an den Bedürfnissen der breiten Bevölkerung nach Transparenz orientierte. Die Vorstands- bzw Geschäftsführervergütung stellt einen Ausgabenposten dar, der bei allen Krankenkassen gleichermaßen anfällt. Die Höhe der Vergütung ist damit in besonderem Maße geeignet, den Umgang einer Krankenkasse mit den Sozialversicherungsbeiträgen für weite Kreise der Bevölkerung exemplarisch und plastisch zu veranschaulichen. Die Anknüpfung daran ermöglicht es, sowohl innerhalb der "Krankenkassen-Landschaft" als auch im Verhältnis zu anderen Trägern im Bereich der öffentlichen sozialen Sicherung eine weitgehende Vergleichbarkeit herzustellen; ferner ist es auf diese Weise möglich, die dafür anfallenden Ausgaben in Beziehung zum eigenen Einkommen eines Versicherten zu setzen und nachvollziehbar zu machen.

Der Gesetzgeber durfte vor diesem Hintergrund annehmen, dass dies zB bei der bloßen Veröffentlichung von abstraktem Zahlenmaterial über Leistungs- oder Verwaltungsausgaben nicht in gleicher Weise gewährleistet wäre. Da § 305b SGB V zusätzlich vorsieht, dass die Krankenkassen Rechenschaft über die Verwendung ihrer Mittel ablegen müssen, steht die Pflicht zur Veröffentlichung der Vorstandsgehälter andererseits nicht nur plakativ-isoliert im Raum, sondern ermöglicht es sowohl dem Einzelnen, Schlussfolgerungen zu ziehen als auch ggf in der Öffentlichkeit eine differenzierte Diskussion zu führen.

Zu berücksichtigen ist bei alledem, dass die Veröffentlichung der Vorstandsvergütung selbst als milderes Mittel gegenüber anderen Maßnahmen zur Einflussnahme auf die Höhe der Vergütung angesehen werden muss, die ansonsten mit dem Ziel einer Kostenbegrenzung in Betracht gekommen wären, aber möglicherweise noch intensivere Eingriffe in private Rechte bedeutet hätten. Denn dem Gesetzgeber könnte kaum verwehrt werden, auch in diesem Bereich der mittelbaren Staatsverwaltung - ähnlich wie bei Beamten und vergleichbaren Funktionsträgern in ähnlicher Position, selbst soweit sie eine herausgehobene dienstliche Stellung innehaben - eine betragsmäßige Begrenzung der Vorstandsvergütungen (etwa in Anlehnung an die Vergütungsgruppen des Besoldungsrechts für Bundesbeamte) vorzusehen. Wenn der Gesetzgeber demgegenüber mit dem GMG weiterhin das grundsätzlich "freie" Aushandeln der Vergütung zwischen Vorstand und Krankenkasse ermöglichte, andererseits aber kompensierend eine Veröffentlichungspflicht hinsichtlich der Vergütungshöhe vorsah, liegt schon darin in erster Linie eine Begünstigung, die wiederum in zulässiger Weise gesetzlich modifiziert werden darf.

ff) Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Krankenkassenvorstände steht schließlich auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Zweck und ist verhältnismäßig im engeren Sinne, selbst wenn man annehmen wollte, dass bei der Einschränkung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung strengere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit zu stellen sind, als sie im Bereich des Art 2 Abs 1 GG allgemein gelten (so zB Jarass in: Jarass/Pieroth, aaO, Art 2 RdNr 60 mwN). Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, dass das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung der Vorstandsbezüge nachrangig gegenüber dem Eingriff in das persönliche Ansehen und die Privatsphäre der Vorstände sei.

Zwar betrifft die Höhe der Gegenleistung einer Person für ihre Dienste als Krankenkassenvorstand auch deren persönliche Verhältnisse und ist daher schutzwürdig. § 35a Abs 6 Satz 2 SGB IV verlangt aber schon nicht die Preisgabe des Namens des jeweiligen Vorstandsmitgliedes. Hierauf lässt sich lediglich häufig mit Hilfe anderer öffentlich zugänglicher Daten (zB Broschüren, Internetauftritt der Krankenkasse) schließen, selbst wenn der Vorstand aus mehr als einer Person besteht (§ 35a Abs 4 SGB IV).

Bei der Veröffentlichung von Vorstandsgehältern geht es nicht um hochsensible Daten wie etwa - bisweilen zum Zwecke der Auflagen- oder Quotensteigerung in bestimmten Medien gezielt preisgegebene - Angaben aus der Intimsphäre, sondern um berufsbezogene Daten, die von vornherein einen Drittbezug und einen Bezug zur Öffentlichkeit aufweisen. Das wird schon daran deutlich, dass die Höhe der Bezüge nicht etwas über die Vorstände besagt, sondern vor allem über die Krankenkassen. Diese sind nicht nur Dienstgeber, sondern verwenden öffentliche Gelder und üben mittelbare Staatsverwaltung (vgl BSGE 90, 231, 265 = SozR 4-2500 § 266 Nr 1) aus. Wer aber mit fremdem Geld wirtschaftet, hat darüber Rechenschaft abzulegen: der Staat gegenüber den Steuerzahlern - die Krankenkassen gegenüber aktuellen und potenziellen Beitragszahlern. Krankenkassenvorstände haben zudem eine herausgehobene Funktion in der öffentlichen Verwaltung inne, die auch der Beobachtung und der Kontrolle durch die Öffentlichkeit unterliegt: Sie verwalten, vertreten und repräsentieren ihre Krankenkasse und üben ihre Tätigkeit freiwillig aus. Auch wenn Krankenkassenvorstände in der Regel nicht in gleicher Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit stehen wie andere Personengruppen ("Prominente"), müssen auch derartige Repräsentanten einer öffentlichen Einrichtung unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle regelmäßig ein legitimes Interesse der Öffentlichkeit an Berichterstattung hinnehmen, unabhängig von der Frage, wie weit dieses in die Privatsphäre hineinreichen darf (vgl dazu zB BVerfG NJW 2006, 2835; EGMR NJW 2004, 2647; BVerfGE 101, 361, 391). Entsprechend sind auch in anderen Gesetzen Informationen über Amtsträger nicht vom Zugang durch die Öffentlichkeit ausgeschlossen (vgl zB § 5 Abs 4 Informationsfreiheitsgesetz vom <BGBl I 2722>). Tritt eine Person sogar durch eine herausragende berufliche Stellung in die Öffentlichkeit, darf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung in diesem Bereich eingeschränkt werden und kann sogar eine Namensnennung rechtfertigen (vgl , zitiert nach BeckRS 2007, 01684 <für den Geschäftsführer eines Klinikums>).

Auch Krankenkassenvorstände müssen es vor diesem Hintergrund hinnehmen, dass bei Vorliegen der bereits oben bejahten legitimen Interessen eine Veröffentlichung von persönlichen Daten in allgemein zugänglichen Quellen erfolgt. Für den Krankenkassenbereich gilt dabei, dass ein besonderes Interesse der Beitragszahler an der wirtschaftlichen Verwendung ihrer Beiträge besteht. Diese Beiträge werden für die große Mehrzahl der Versicherten aufgrund einer Zwangsversicherung erhoben, die ihnen dadurch für eine anderweitige Absicherung von Risiken für ihre (grundrechtlich geschützte) Gesundheit entzogen werden (vgl BVerfGE 115, 25, 42 ff = juris RdNr 50 ff = SozR 4-2500 § 27 Nr 5 RdNr 18 ff). Da den Versicherten erhebliche finanzielle Aufwendungen für ihre soziale Sicherung gegen das Risiko der Krankheit und zur Herstellung und Aufrechterhaltung der finanziellen Stabilität der GKV abverlangt werden, ist auch ihr Interesse daran schutzwürdig, dass mit den Beiträgen in angemessener Weise umgegangen wird; dazu gehört es, dass den Vorständen (nur) eine ihren Aufgaben und ihrer Stellung gemäße Vergütung gezahlt wird und dass die Höhe dieser Vergütung - ggf mit Hilfe der Berichterstattung in den Medien - ähnlich wie bei anderen öffentlich Bediensteten auch einer individuellen oder öffentlichen Kontrolle unterliegt.

Soweit die Revision dazu sinngemäß einwendet, dass sich die Besoldung eines einzelnen Beamten nicht bis ins letzte Detail ermitteln lasse, während in die Vorstandsvergütungen familienstandsabhängige Vergütungsanteile in die Gesamtdotierung miteingerechnet sein könnten, bezüglich derer die Öffentlichkeit kein Offenbarungsinteresse besitze, ist auch dem nicht zu folgen. Denn weder wird ein Vorstand gesetzlich verpflichtet, seine persönlichen Verhältnisse bzw seinen Familienstand zu offenbaren noch handelt es sich bei den genannten Vergütungsbestandteilen typischerweise um finanzielle Zuwendungen, die für seine Gesamtdotierung prägend sind. Da jeder verständige Bürger in Rechnung stellen wird, dass es auch im Rahmen der Vorstandsvergütungen eine gewisse allgemein zu akzeptierende Spannbreite gibt, fallen angemessene, gegenüber der Grundvergütung nachgeordnete familienbezogene Vergütungsbestandteile daher in der Regel bei der Beurteilung der Höhe der Vorstandsvergütungen nicht entscheidend ins Gewicht.

f) Mit § 35a Abs 6 Satz 2 SGB IV und dem Verpflichtungsbescheid der Beklagten sind im Übrigen auch andere Grundrechtsverstöße nicht verbunden.

In das Grundrecht der Krankenkassenvorstände aus Art 12 Abs 1 GG wird nicht in verfassungswidriger Weise eingegriffen, weil in der Pflicht zur Veröffentlichung der Vorstandsvergütung eine zulässige gesetzliche Regelung der Berufsausübung liegt, welche - wie dargestellt - durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls legitimiert ist (vgl zu diesem Erfordernis allgemein zB BVerfGE 70, 1, 28 = SozR 2200 § 376d Nr 1 S 10; BVerfGE 103, 1, 10), zumal dem Gesetzgeber hinsichtlich der Festlegung sozialpolitischer Ziele ein weiter Spielraum zusteht (BVerfGE 81, 156, 189 = SozR 3-4100 § 128 Nr 1 S 6, mwN). Dieses Grundrecht ist daher allenfalls unter ähnlichen Einschränkungen gewährleistet wie oben zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung dargestellt.

Ebenso steht § 35a Abs 6 Satz 2 SGB IV in Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Dieses Grundrecht ist erst dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr, vgl zB BVerfGE 107, 205, 213 f = SozR 4-2500 § 10 Nr 1 RdNr 31). Daran fehlt es. Grundsätzlich ist die Finanzierung durch öffentliche Mittel stets ein hinreichender Grund dafür, die Höhe der Bezüge öffentlich zu machen. § 35a Abs 6 Satz 2 SGB IV regelt keine singulären Sonderpflichten. Vielmehr existieren vergleichbare Regelungen - abgesehen von ähnlichen Veröffentlichungspflichten im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts (vgl Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen vom , BGBl I 2267) - zB auch für die Mitglieder von Vorständen der Kassenärztlichen Vereinigungen (§ 79 Abs 4 Satz 6 SGB V) und generell bei im öffentlichen Interesse Tätigen wie Abgeordneten, Beamten und Richtern. Die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln ist stets ein hinreichender Grund dafür, die Höhe der Bezüge öffentlich bekannt zu machen. Zudem ist die Sozialversicherung - speziell die GKV - durch Besonderheiten gegenüber anderen Lebensbereichen geprägt, auf die bereits hingewiesen wurde. Selbst wenn auch die Wahrnehmung anderer öffentlicher Aufgaben teilweise aus öffentlichen Abgaben finanziert wird (zB bei den Rundfunkanstalten), haben diese keine so weitreichende und existenzsichernde Funktion wie die GKV als allein beitragsfinanziertes Pflichtversicherungssystem gegen das Risiko der Krankheit. Auch die Vergütung von Vorständen und Geschäftsführungen anderer Sozialversicherungsträger ist im Übrigen öffentlich zugänglich.

g) § 35a Abs 6 Satz 2 SGB IV und der Verpflichtungsbescheid der Beklagten verstoßen schließlich nicht gegen Bestimmungen des Europarechts.

Ein Verstoß gegen die "Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr" (ABl EG Nr L 281/31 - DatenschutzRL) ist damit nicht verbunden. Auch wenn nach der Rechtsprechung des EuGH die Bezüge von Beschäftigten öffentlich-rechtlicher Institutionen dem Schutzbereich von Art 6 Abs 1 der DatenschutzRL unterfallen (, C-138/01, C-139/01, EuGHE 2003, I-4989, 5041 RdNr 67), ist zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten nach Art 13 DatenschutzRL von ihren Verpflichtungen daraus unter bestimmten Voraussetzungen abweichen können. Dies ist ua möglich, wenn dies für ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines Mitgliedstaats oder für Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen notwendig ist, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für besondere Zwecke verbunden sind. So verhält es sich hier. Die Krankenkassenvorstände üben als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung öffentliche Gewalt aus, welche insbesondere einer "Kontrolle" durch die Versicherten der betreffenden Krankenkasse unterliegen sollen.

§ 35a Abs 6 Satz 2 SGB IV verstößt auch nicht gegen primäres Gemeinschaftsrecht oder die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Art 8 Abs 1 EMRK gewährleistet das Recht auf Achtung des Privatlebens, welches auch von der Europäische Union (EU) zu achten ist (Art 6 Abs 2 des Vertrages über die EU). Nach der Rechtsprechung des EuGH unterfällt dem Anwendungsbereich des Art 8 EMRK auch die Erhebung personenbezogener Daten über das Einkommen eines Einzelnen und deren Weitergabe an Dritte (EuGH, aaO, I-5043 RdNr 73 ff). Ein Eingriff durch oder aufgrund eines Gesetzes ist nach Art 8 Abs 2 EMRK allerdings ua gerechtfertigt, wenn er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Eingriff muss - ähnlich wie im nationalen deutschen Recht - den Anforderungen an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Derartiges hat der EuGH (aaO, I-5045 RdNr 81) für den Fall bejaht, dass es darum geht, auf einen Rechtsträger Druck auszuüben, um dessen Bezüge in angemessenen Grenzen zu halten; in einer demokratischen Gesellschaft haben danach die Steuer- bzw Beitragszahler und ganz allgemein die Öffentlichkeit einen Anspruch darauf, über die Verwendung der öffentlichen Gelder gerade im Bereich der Personalkosten informiert zu werden; die Verbreitung solcher Information kann zur öffentlichen Diskussion über Fragen von allgemeinem Interesse beitragen und dient damit dem öffentlichen Interesse (vgl EuGH, aaO, I-5046 RdNr 85). Gleiches muss für § 35a Abs 6 Satz 2 SGB IV gelten, weil der darauf beruhende Eingriff - wie dargestellt - verhältnismäßig ist. Es werden dort zudem nur die Vergütungen der Krankenkassenvorstände, dh nur derjenigen Personen veröffentlicht, die in herausgehobener Position tätig sind und sich insoweit in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit bewegen. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch maßgeblich von der Konstellation, über die der österreichische Verfassungsgerichtshof in einer Erkenntnis vom - KR 1/00 (EuGRZ 2004, 499) entschieden hat. Dort war die Veröffentlichung der Einkünfte (über einem bestimmten Grenzbetrag) mehrerer namentlich bezeichneter Personen im Streit, welche sie von einer aus öffentlichen Abgaben finanzierten Rundfunkanstalt bezogen. Im vorliegenden Fall sind die betroffenen Krankenkassenvorstände demgegenüber auch im Bereich des Gesundheitsschutzes tätig, der in Art 8 Abs 2 EMRK ausdrücklich als Rechtfertigungsgrund genannt wird.

Der Rechtsstreit ist nach alledem nicht gemäß Art 234 Abs 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zum Zwecke einer Vorlage an den EuGH wegen Prüfung der Vereinbarkeit von § 35a Abs 6 Satz 2 SGB IV mit Europarecht auszusetzen. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Europarechtskonformität, zumal der EuGH über die Frage in seinem Urteil vom (EuGHE 2003, I-4989) bereits inhaltlich entschieden hat.

3. Mit dem Vortrag, das SG habe in seinem Urteil wesentliche Teile ihres Klagevorbringens in verfahrensfehlerhafter Weise unberücksichtigt gelassen, ist die klagende BKK ausgeschlossen, weil eine Sprungrevision nicht auf Verfahrensmängel gestützt werden kann (§ 161 Abs 4 SGG).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG (idF des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom <BGBl I 2144>) iVm § 154 Abs 1 und 2, § 159 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 100 Abs 1 Zivilprozessordnung. Insoweit war auch das Urteil des SG in Bezug auf den Kostenausspruch richtigzustellen, weil nach den hier im Rechtsstreit einschlägigen § 154 Abs 1, § 155 Abs 1 VwGO eine einheitliche Entscheidung über Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten entsprechend dem Anteil des Unterliegens zu treffen ist. Daraus folgt, dass die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben, wobei angesichts der fehlenden Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung die Kostenauferlegung als Gesamtschuldner (§ 159 Satz 2 VwGO) ausschied.

Streitwertbeschluss

Der Senat hat den Streitwert - wie schon bei der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom , gegen die die Beteiligten Einwendungen nicht erhoben haben - auf 50.000,00 € festgesetzt (§ 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 Sozialgerichtsgesetz iVm den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes <GKG>, anzuwenden in der ab geltenden Fassung des Art 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom <BGBl I 2004, S 718>, vgl § 72 Nr 1 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs 1 GKG), wobei sich der Streitwert im Revisionsverfahren nach den Anträgen der Revisionsführer bestimmt (§ 47 Abs 1 GKG). Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen (§ 52 Abs 2 GKG). Der Senat entnimmt dem Begehren der Kläger im Anschluss an die Erwägungen im Beschluss vom ausreichende Hinweise für die Streitwertfestsetzung. Die Kläger haben sich im Kern auf die Verfassungswidrigkeit des die Veröffentlichung der Vorstandsvergütung anordnenden § 35a Abs 6 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch berufen, vor allem wegen eines vermeintlich damit verbundenen Verstoßes gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht ihres Vorstandes, des Klägers zu 2. Da die zivilgerichtliche Rechtsprechung Betroffenen, die im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, bisweilen erhebliche Geldbeträge zum Ausgleich erlittener immaterieller Schäden zubilligt, wenn diese Personen durch die rechtswidrige Publikation personenbezogener Umstände schwerwiegend in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschädigt werden (vgl zB BGHZ 128, 1 = NJW 1995, 861; BGHZ 143, 214 = NJW 2000, 2195; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl 2007, § 253 RdNr 10 mwN) und die Klägerin zu 1. befürchtete, möglicherweise solchen Ansprüchen ausgesetzt zu sein, ist bei der nunmehr vorzunehmenden Streitwertfestsetzung die Orientierung an der zivilgerichtlichen Rechtsprechung sachgerecht, wobei die bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten mit in Ansatz zu bringen sind.

Fundstelle(n):
KAAAC-45207