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Kindergeld zwischen Ausbildungsabschluss und Wehrdienst
BFH konkretisiert Begriff Ausbildungsabschnitt
Kinder können nach der BFH-Entscheidung v. - III R 23/06 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs (ab : 25. Lebensjahr) auch während einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen Ausbildungsabschluss und Beginn des gesetzlichen Wehrdiensts beim Kindergeld zu berücksichtigen sein. Damit hat der BFH einmal mehr entschieden, dass für die Auslegung einer Vorschrift nicht die in der Begründung eines Gesetzentwurfs niedergelegten Absichten des Gesetzesinitiators maßgebend sind, wenn diese keinen Niederschlag im Gesetz selbst gefunden haben.
Übergang von Ausbildungsende und Wehrdienst
Im Streitfall hatte ein Vater auf seinen Antrag Kindergeld für seinen im September 1983 geborenen Sohn erhalten, dessen Berufsausbildung als Kfz-Mechaniker durch Bestehen der Abschlussprüfung am geendet hatte. Mitte des Jahrs teilte der Vater mit, dass sein Sohn trotz mehrfacher Bewerbungen keine Beschäftigung gefunden habe und seit dem 21. Juni als arbeitslos gemeldet sei. Die kurzfristige Einberufung zur Ableistung des Wehrdienstes ab dem erschwere die Arbeitsfindung überdies. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergelds ab Juli 2005 auf, da die Anspruc...