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Haftung des Abtretungsempfängers
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (Abschn. 182b Abs. 38 UStR 2005 sowie BStBl 2004 I S. 514, Rz. 41) ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob eine Forderung nach dem abgetreten worden ist, nicht das Entstehen der Forderung, sondern der Abschluss des Abtretungsvertrags. Der klare Gesetzeswortlaut lässt für eine erweiternde Auslegung keinen Raum. Bei einer vor dem vereinbarten Vorausabtretung künftig entstehender Forderungen scheidet daher eine Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c UStG aus.