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ABM-Kräfte als Arbeitnehmer
Im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gem. § 249h AFG bei einem Investor tätige und von diesem entlohnte Arbeitskräfte sind von der Berechnung des „Arbeitnehmer”-Grenzwerts nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1993 nicht auszunehmen. Der Berücksichtigung als Arbeitnehmer steht nicht entgegen, dass der gezahlte Arbeitslohn weitestgehend von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit erstattet wurde.