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Renten- und Lebensversicherungen gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag
Bei der Zeichnung von Versicherungsmodellen mit fremdfinanzierten Einmalbetrag fallen regelmäßig Gebühren zugunsten der Modellvertreiber an. Da diese Gebühren wirtschaftlich sowohl auf die Vermittlung der Kapitalanlagen als auch auf die Vermittlung der Darlehen entfallen, ist der als Werbungskosten abzugsfähige Anteil regelmäßig auf 2 % des Darlehensbetrags zu beschränken. Zwischenzeitlich haben der BFH und verschiedene Finanzgerichte zur steuerlichen Behandlung von Vermittlungsgebühren Stellung genommen. Die Bearbeitung der bisher ruhenden Rechtsbehelfverfahren kann daher wieder aufgenommen werden. Der als Werbungskosten abzugsfähige Anteil der Vermittlungsgebühren ist weiterhin regelmäßig auf 2 % des Darlehensbetrags zu beschränken.