vorläufiger Rechtsschutz
bei Geltendmachung eines Anspruchs aus
§ 16
GrEStG
Rückgängigmachung des
Erwerbsvorgangs
Leitsatz
1. Macht der Steuerpflichtige einen
Anspruch aus
§ 16 GrEStG wegen
Aufhebung des Grundstückskaufvertrages geltend, kommt vorläufiger
Rechtsschutz nicht durch einstweilige Anordnung, sondern durch Aussetzung der
Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides in Betracht, soweit der geltend
gemachte Anspruch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Steuerbescheides begründet.
2. Die Aufhebung der
Steuerfestsetzung nach
§ 16 Abs. 1 Nr. 2
GrEStG setzt voraus, dass der Erwerbsvorgang
zivilrechtlich wirksam aufgehoben und auch vollständig tatsächlich
rückgängig gemacht wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn
ein ordnungsgemäß zustande gekommener Vertrag von den Beteiligten
lediglich nicht vollzogen wird.
3. Es bleibt offen, ob
Schwierigkeiten bei der Kontaktaufnahme mit dem Veräußerer zwecks
Vereinbarung der Vertragsaufhebung im Rahmen von
§ 16 Abs. 1
GrEStG im Einzelfall von Bedeutung sein können.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1102 Nr. 14 HAAAC-44826
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.02.2007 - 11 V 1387/06
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