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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 1 K 1613/04 EFG 2007 S. 1197 Nr. 15

Gesetze: UStG 1993 § 12 Abs. 1UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 1UStG 1999 § 12 Abs. 1UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 1 KN Pos. 9703

Besteuerung der Umsätze eines Holzbildhauermeisters

Kunstwerke oder Gegenstände der Gebrauchskunst

Leitsatz

Von einem Holzbildhauermeister individuell angefertigte Holzelemente zum Aufstellen auf Spielplätzen und Holztore unterliegen nicht als Kunstgegenstände dem ermäßigten Steuersatz, da es sich nach den insoweit allein maßgeblichen zolltariflichen Vorschriften um Gegenstände der Gebrauchskunst handelt. Der Gebrauchszweck als Spielgeräte bzw. zum Versperren von Durchfahrten steht im Vordergrund.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1197 Nr. 15
UStB 2007 S. 281 Nr. 10
TAAAC-44822

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 07.11.2006 - 1 K 1613/04

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