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Familienrecht | Keine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs
Trotz der teilweise fortbestehenden steuerrechtlichen Ungleichbehandlung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten bis zum Jahr 2040 lehnt es der BGH weiterhin ab, die möglichen Folgen schon bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs einzurechnen ( NWB TAAAC-40629). Denn vor dem Versorgungsfall beider Ex-Ehepartner blieben erhebliche Ungewissheiten, so dass eine pauschalierende Teilung nicht grob unbillig erscheine. Eine Korrektur gemäß § 1587c Nr. 1 BGB (Härteklausel) scheide aus, solange nicht verlässlich feststehe, dass das Quasi-Splitting zu einem grob ungerechten Ergebnis führe.