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Gegenleistung bei der Grunderwerbsteuer
1 € – symbolischer oder ernsthaft vereinbarter Kaufpreis?
Als Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinne gilt jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für die Veräußerung von Grundstücken empfängt. Nach der Entscheidung des ist auch ein zwischen den Vertragsparteien vereinbarter Kaufpreis von 1 DM eine Gegenleistung i. S. des § 8 Abs. 1 GrEStG. Handelt es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung oder um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung und eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des BFH? Kann diese Entscheidung auf alle Veräußerungen von unrenovierten Altbaugrundstücken angewandt werden? Fällt für diese Grundstücke keine Grunderwerbsteuer sondern Schenkungsteuer an?
I. Allgemeine Besteuerungsgrundsätze
Der Grunderwerbsteuer unterliegt ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Die Steuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG wird die Steuer nach den Werten i. S. des § 138 BewG bemessen, wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist. Was als Gegenleistung gilt, regelt § 9 GrEStG.
Als Gegenleistung gilt jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb von Grundstücken gewährt...BStBl 1981 II S. 174BStBl 1990 II S. 186