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„Mittelbare” Veränderung des Gesellschafterbestands
Die „mittelbare” Veränderung des Gesellschafterbestands vor dem wird nicht von der ab diesem Zeitpunkt verschärften fiktiven Grunderwerbsbesteuerung bei der Grenzbetrachtung (95 %) nach Maßgabe des § 1 Abs. 2a GrEStG erfasst. Die hinsichtlich der „mittelbaren” Anteilsübertragung verschärfte Neufassung des § 1 Abs. 2a GrEStG findet erstmals Anwendung auf Erwerbsvorgänge, die nach dem verwirklicht werden.