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Keine Änderung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen der Betreiber von Geldspielautomaten
Der BFH hatte mit Urteil v. - V R 67/05 entschieden, dass ein Betreiber von Geldspielautomaten nicht im Hinblick auf das und Rs. C-462/02, Linneweber und Akritidis, die Änderung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen verlangen kann. Gegen dieses ablehnende Urteil des BFH ist Verfassungsbeschwerde erhoben worden. Sie wird beim BVerfG unter dem Az. AR 1587/07 geführt.