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Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei Anteilen an Investmentfonds
Zur Anrechnung inländischer Kapitalertragsteuer ist zwingend die Vorlage einer Steuerbescheinigung erforderlich. Werden inländische Investmentanteile von einem ausländischen Kreditinstitut verwahrt, darf dieses keine Steuerbescheinigung ausstellen. Es bestehen keine Bedenken, dass ein inländisches Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung auf den Namen des Anteilinhabers ausstellt, wenn das ausländische Kreditinstitut in Vertretung des Anteilinhabers eine auf dessen Namen lautende Steuerbescheinigung beantragt hat. Steuerpflichtige Einnahmen aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds gelten zum Ende des Geschäftsjahrs als zugeflossen. Sie sind damit im Rahmen der Einkommensteuererklärung jährlich zu erfassen. Die thesaurierten Erträge unterliegen aber erst bei Verkauf oder Rückgabe de...