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Keine „fiktive Einlage” im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG
Im Betrieb eines Zahnarztes veruntreute Gelder, die nicht i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG als zugeflossen behandelt und daher bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht als Betriebseinnahmen berücksichtigt wurden, sind nicht im Rahmen der Ermittlung des Überentnahmebetrags nach § 4 Abs. 4a EStG als „fiktive Einlagen” zu berücksichtigen, um das Entnahmepotential zu erhöhen. Der Begriff der „Einlage” in § 4 Abs. 4a EStG ist im Sinne des legaldefinierten Einlagenbegriffs in § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG zu verstehen.