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Verschärfung der Missbrauchsregelung bei Doppelbesteuerungsabkommen
BMF stellt Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2007 dar
Längst nicht jedes Doppelbesteuerungsabkommen sieht die Minderung der Kapitalertragsteuer auf null bei Gewinnausschüttungen an wesentlich beteiligte Kapitalgesellschaften im Ausland vor. Allerdings gilt dies nach Maßgabe der Mutter-Tochter-Richtlinie durchweg für Ausschüttungen an wesentlich beteiligte Kapitalgesellschaften (derzeit mindestens 15 %) in anderen EU-Staaten. Anlass genug für eine Missbrauchsverhütungsvorschrift, die verhindert, dass nicht berechtigte Personen dennoch über den Umweg einer zwischengeschalteten Gesellschaft in den Genuss des Abkommensschutzes gelangen. Nach der Verschärfung des § 50d Abs. 3 EStG durch das Jahressteuergesetz 2007 nimmt nun das BMF zur Anwendung der neuen Vorschrift Stellung.
Hintergrund der Neufassung
Seit Längerem wartet das EStG mit § 50d Abs. 1a (später Abs. 3) EStG mit einer Vorschrift zur Verhinderung des DBA-Missbrauchs auf. Danach bleibt der ausländischen Kapitalgesellschaft die DBA-Begünstigung versagt, soweit an ihr Personen beteiligt sind, denen die selbe Begünstigung beim direkten Bezug der Einkünfte nicht zustünde – allerdings nur wenn für die Zwischenschaltung der Kapitalgesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen u...