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Beleg- und Buchnachweis bei Ausfuhrlieferung nur mit präzisen Warenbezeichnungen
Der Buch- und Belegnachweis ist bei Ausfuhrlieferungen nicht erbracht, wenn der Unternehmer lediglich allgemeine Gattungsbezeichnungen für die Ware verwendet.
Im Streitfall hatte die Klägerin Rolex-Uhren exportiert und diese in ihren Rechnungen sowie Ausfuhrpapieren als „Armbanduhren mit autom. Werken” bezeichnet.
Nach der im Aussetzungsverfahren geäußerten Auffassung des FG Baden-Württemberg genügen Gattungsbezeichnungen nicht für eine eindeutige Identifizierung der ausgeführten Gegenstände i. S. von § 13 Abs. 1 Satz 2 UStDV. Die Folge: Die Steuerbefreiung für die Ausfuhren geht verloren. Allerdings kann der Ausfuhrnachweis noch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor dem Finanzgericht nachgereicht werden.
Der Fall macht deutlich, wie wichtig bei Ausfuhrlieferungen präzise Warena...