Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht
Arbeitgeberpflichten zur neuen Drei-Jahres-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
Das „Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG)” vom ist jetzt im BGBl 2007 I S. 378 verkündet worden. Das besser unter dem Namen „Gesundheitsreform” bekannte Gesetz ist weitestgehend mit Wirkung ab dem in Kraft getreten. Eine auch für die Kanzleiorganisation bedeutsame Änderung stellen die neuen Voraussetzungen für das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zur Krankenversicherung dar. Arbeitnehmer scheiden zukünftig deutlich später aus der Versicherungspflicht aus. Da die geänderten Voraussetzungen bereits seit dem angewendet werden, müssen die hiervon betroffenen Arbeitsverhältnisse erneut geprüft und ggf. berichtigt werden.
Die Gesundheitsreform wirkt sich auf das gesamte System der gesetzlichen Krankenversicherung aus (www.die-gesundheitsreform.de). Neu geregelt wurde auch das Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht.
I. Bisherige Regelung zum Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht
Bisher wurden Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei,
wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) am Ende des Jahres die maßgebende JAE-Grenze des zurückliegenden Jahres überstieg (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) u...