Beschwerdebefugnis bei Zurückweisung eines Bevollmächtigten wegen unbefugter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen; kein Rechtsschutzbedürfnis nach Erledigung der Hauptsache
Gesetze: FGO § 40 Abs. 2, FGO § 62, FGO § 128, FGO § 100 Abs. 1 Satz 4, StBerG § 3, StBerG § 4
Instanzenzug:
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob am Klage wegen Kindergeld. Er wurde durch die DGB Rechtsschutz GmbH sowie mehrere —einzeln benannte— Rechtssekretäre vertreten.
Das Finanzgericht (FG) wies die DGB Rechtsschutz GmbH und die Rechtssekretäre mit Beschluss vom als Bevollmächtigte im Verfahren nach § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurück. Es führte aus, nur die in den §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) genannten Personen und Vereinigungen seien zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Für die Rechtssekretäre sei nicht dargelegt worden, dass sie —jeder für sich— Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer wären (§ 3 StBerG). Auch als Berufsvertretung i.S. von § 4 Nr. 7 StBerG könnten sie nicht angesehen werden. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) dürfe nach dem (BFHE 134, 515, BStBl II 1982, 221) geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, wenn die vertretenen Personen Mitglieder von Verbänden seien, die einer Einzelgewerkschaft im DGB angehörten. Die DGB Rechtsschutz GmbH könne aber mit dem DGB nicht gleich gesetzt werden, denn sie sei selbst keine Berufsvertretung oder eine auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigung i.S. des § 4 Nr. 7 StBerG. Es handele sich bei ihr vielmehr um eine zuvor im DGB selbst angesiedelte Abteilung, die rechtlich verselbständigt worden sei. Auch wenn der DGB möglicherweise alle Geschäftsanteile halte, könne ihr das Merkmal der Berufsvereinigung nicht zuerkannt werden.
Mit der Beschwerde trägt der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger vor, der DGB habe nach seiner Satzung den Mitgliedern der Einzelgewerkschaften Rechtsschutz zu leisten, soweit ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bestehe. Den Rechtsschutz habe der DGB 1998 auf die neu gegründete DGB Rechtsschutz GmbH übertragen. Alleinige Gesellschafterin sei die Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft des DGB, die VTG GmbH. Die für die DGB Rechtsschutz GmbH tätigen Rechtssekretärinnen und -sekretäre verfügten entweder über eine arbeits- bzw. sozialrechtliche Ausbildung (sog. Seminaristen) oder seien Volljuristen. Die gesellschaftsrechtliche Verselbständigung lasse die Eigenschaft als Berufsvertretung i.S. des § 4 Nr. 7 StBerG unberührt.
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Familienkasse) hat sich der Auffassung des Klägers angeschlossen. Am erteilte sie einen Abhilfebescheid. Das FG erlegte die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens mit Beschluss vom der Familienkasse auf.
Die Familienkasse erklärte auch das Beschwerdeverfahren für erledigt. Der Kläger teilte jedoch mit, die Beschwerde werde im Hinblick auf die Postulationsfähigkeit der Prozessvertreter der DGB Rechtsschutz GmbH aufrechterhalten.
II. Die Beschwerde ist statthaft, da eine Beschwerdebefugnis nicht nur dem zurückgewiesenen Bevollmächtigten, sondern auch dem Kläger des Ausgangsverfahrens selbst zusteht (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 39/86, BFH/NV 1987, 83; vom IX B 122/96, BFH/NV 1998, 998, und vom IV B 13/03, juris; Dürr in Schwarz, FGO, § 128 Rz 14a f.). Sie ist aber mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Wie jedes Rechtsmittel setzt die Beschwerde gegen einen Beschluss des FG ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (, BFH/NV 1999, 962, und vom X B 44/99, BFH/NV 2000, 460). Daran fehlt es im Streitfall, denn das Klagebegehren hat sich durch den Abhilfebescheid der Familienkasse und die nachfolgenden Erledigungserklärungen der Beteiligten vollständig erledigt.
Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des FG kommt nicht mehr in Betracht. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, der nach Erledigung eines angefochtenen Verwaltungsakts unter bestimmten Voraussetzungen den Übergang zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage ermöglicht, gilt nicht für das Beschwerdeverfahren und kann auch nicht analog angewendet werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom V B 146/91, BFH/NV 1992, 402; vom XI B 63/97, BFH/NV 1998, 991, und vom VI B 63/02, BFH/NV 2004, 207). Im Übrigen würde es auch an einem Feststellungsinteresse fehlen, da eine Wiederholung des Streites über den Kindergeldanspruch des Klägers nicht zu erwarten ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1336 Nr. 7
DAAAC-44421