Oberfinanzdirektion Münster

Integrierte Versorgung nach §§ 140a ff. SGB V; Gewerbliche Infizierung der freiberuflichen Tätigkeit einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 025/2006 vom

In den Fällen der integrierten Versorgung nach §§ 140a ff. SGB V werden zwischen dem Arzt und der Krankenkasse Verträge abgeschlossen, nach denen die Krankenkasse dem Arzt für die Behandlung der Patienten eine Fallpauschale zahlt.

Die Verträge über die integrierte Versorgung können sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Die Frage der gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte der Gemeinschaftspraxis nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG stellt sich nur in den Fällen, in denen die Fallpauschale auch gewerbliche Leistungen (z.B. die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln) abdeckt.

Im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder sind diese Fälle steuerrechtlich wie folgt zu beurteilen:

Die zwischen Krankenkasse und Arzt vereinbarte Fallpauschale umfasst Vergütungen sowohl für freiberufliche (§ 18 EStG) als auch für gewerbliche (§ 15 EStG) Tätigkeiten. Damit kommt es gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis, sofern die von der BFH-Rechtsprechung aufgestellte Geringfügigkeitsgrenze (1,25 %; vgl. BStBl 2000 II S. 229) überschritten ist.

Für die Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze ist der Anteil der Fallpauschalen, der auf die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln entfällt, dem Gesamtumsatz der Gemeinschaftspraxis gegenüber zu stellen. Dabei kann der Umsatz aus der Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln anhand der Einkaufspreise ermittelt werden, da aus deren Abgabe kein Gewinn erstrebt wird.

Aktualisierung vom  – Weitere Ausnahmen von der gewerblichen Infizierung:

Es kommt auch dann nicht zu einer gewerblichen Infizierung der Einkünfte, wenn sich die Abgabe von Medikamenten und/oder Hilfsmitteln und die ärztliche Tätigkeit derart bedingen und miteinander verflochten sind, dass die Durchführung der ärztlichen Leistung ansonsten nicht möglich wäre.

Kann z.B. der Arzt bei der integrierten Versorgung Augenoperationen nur unter Verwendung von Implantaten (z.B. Linsen) und den für die Operation erforderlichen Medikamenten durchführen, so sind alle Leistungen einheitlich zu beurteilen (insgesamt Heilbehandlung gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Darüber hinaus gilt dieser Grundsatz auch bei der Abgabe von Impfstoffen im Rahmen der Durchführung von Impfungen durch Ärzte (vgl. oder beim Einkauf von Materialien und medizinischen Hilfsmitteln zum Zwecke der Heilbehandlung (vgl. .

Oberfinanzdirektion Münster v.

Fundstelle(n):
HAAAC-44382