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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - II 508/03

Gesetze: FGO § 51

Ausschluss des Berichterstatters vom Verfahren wegen Befangenheitsbesorgnis

Leitsatz

Der Antrag den Berichterstatter wegen Befangenheitsbesorgnis vom Verfahren auszuschließen ist offensichtlich unzulässig, denn das Verfahren ist in dieser Instanz durch Bekanntgabe des Urteils an die Kläger abgeschlossen. In dieser Verfahrenssituation hat der abgelehnte Richter über das Ablehnungsgesuch selbst zu entscheiden.

Fundstelle(n):
SAAAC-44293

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 12.05.2005 - II 508/03

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