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Geschäftsveräußerung im Ganzen
Die Veräußerung eines Unternehmens im Ganzen – auch eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs – an einen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegt nicht der Umsatzsteuer (vgl. §§ 1 Abs. 1a und 15a Abs. 10 UStG sowie Abschnitt 5, 215 Abs. 2, 264 Abs. 7 und 270 Abs. 3 UStR 2005). Ergänzend gilt Folgendes:
1. Unternehmensfortführung
Eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung liegt auch dann vor, wenn der Erwerber das Unternehmen in veränderter Form fortführt. Die Fortführung erfordert eine Kontinuität der Betriebsfortführung und damit eine gewisse Ähnlichkeit zwischen der vor und nach der Übereignung ausgeübten Tätigkeiten (, BStBl 2004 II S. 665 = Kurzinfo StuB 2003 S. 185, und vom – V R 45/02, BFH/NV 2005 S. 1467 = Kurzinfo StuB 2005 S. 688, , UR 2004 S. 19-24 – Zita Modes). Ändert der Erwerber seine Verwendungsabsicht hinsichtlich des erworbenen Unternehmens, ist auf die bei der Übertragung bestehende Absicht abzustellen.
Beispiel 1: V vermietet ein Bürogebäude an M, ein Handelsunternehmen. Er veräußert es an M, der das Gebäude weiterhin für sein Handelsunternehmen nutzt. – Es liegt keine Geschäftsveräußerung im G...