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Abgabe von monatlichen USt-Voranmeldungen in Neugründungsfällen (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG)
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Durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der USt und zur Änderung anderer Steuergesetze (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz – StVBG) vom (BGBl I S. 3922; BStBl 2002 I S. 32) wurde § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG neu gefasst. Danach ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnimmt. Die Änderung ist am in Kraft getreten. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Abgabe von monatlichen USt-Voranmeldungen in Neugründungsfällen Folgendes:
1. Die Verpflichtung zur Abgabe monatlicher USt-Voranmeldungen besteht für das Jahr der Neugründung und für das folgende Kalenderjahr. § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG i. d. F. des StVBG ist erst auf Neugründungsfälle beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 anzuwenden.
2. Bei Umwandlungen durch Verschmelzung (§ 2 UmwG), Spaltung (§ 123 UmwG) oder Vermögensübertragung (§ 174 UmwG) liegt eine Aufnahme der beruflichen und gewerblichen Tätigkeit vor, wenn dadurch ein Rechtsträger neu entsteht oder seine unternehmerische Tätigkeit aufnimmt. Ein Formwechsel (§ 190 UmwG) führt nicht zu einem neuen Unternehmen, da der formwechselnde Rechtsträger weiterbesteht (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Der bei einer Betrieb...