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Abschied vom Verbot der „virtuellen” Doppelbesteuerung?
§ 50d Abs. 9 EStG als nationale switch over-Klausel
„Hard cases make bad law” – im Einzelfall als unbillig empfundene Ergebnisse verleiten den Rechtsanwender (Gesetzgeber) dazu, Grundsätze einer systematischen Rechtsanwendung (Gesetzgebung) hintanzustellen.
Ein typisches Beispiel hierfür ist § 50d Abs. 9 EStG (angefügt durch das Jahressteuergesetz 2007 – JStG 2007), der eine angeblich dem Sinn und Zweck der abkommensrechtlichen Freistellungsmethode widersprechende Nichtbesteuerung verhindern soll. Dass die abkommensrechtliche Freistellungsmethode mit der ihr eigenen Möglichkeit der Freistellung von im Ausland nicht oder nur „niedrig” besteuerter Einkünfte (also des Entstehens „weißer” oder „grauer” Einkünfte) in diesem Sinne besonders gefährdet ist, liegt auf der Hand.
Der Steuergesetzgeber gerät unter Handlungsdruck, wenn behauptet wird, ein Rechtsinstrument wie die Freistellungsmethode werde durch entsprechende Gestaltungen „gezielt eingesetzt” (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung des JStG 2007 zu Art. 1 Nr. 38b [§ 50d Abs. 9 EStG] – BT-Drucks. 16/2712, S. 103), um Doppelfreistellungen zu erreichen. Bei der Identifizierung tatsächlicher oder vermeintlicher Besteuerungslücken wird dabei übersehen, dass im Einzelfall „weiße” ...