Leitsatz
[1] a) Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach der Brüssel I-VO haben die Gerichte des Vollstreckungsstaates bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens uneingeschränkt zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländische Entscheidung im Ursprungsstaat bereits aufgehoben worden ist.
b) Der Schuldner kann mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel I-VO keine sachlichen Einwendungen gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch erheben, die im Wege einer Abänderungsklage geltend zu machen wären (Fortführung des Senatsurteils vom - XII ZR 38/89 - FamRZ 1990, 504 ff.)
c) Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO beschreibt den Prüfungsrahmen, in dem die Rechtsbehelfsgerichte des Vollstreckungsstaates zum einen den materiellen Gehalt der ausländischen Entscheidung und zum anderen ihr Zustandekommen zum Anlass für eine Versagung oder Aufhebung der Vollstreckbarerklärung nehmen dürfen; diese Vorschrift schließt es dagegen nicht aus, die ausländische Entscheidung wegen solcher Umstände nicht zur Zwangsvollstreckung im Inland zuzulassen, die erst nachträglich entstanden sind und daher bei der Entscheidungsfindung im Erststaat nicht berücksichtigt werden konnten.
d) Im Verfahren über einen Rechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel I-VO kann der Schuldner auf der Grundlage des § 12 AVAG einwenden, dass die im Ursprungsstaat titulierte Forderung nachträglich ganz oder teilweise erfüllt worden sei. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der von dem Schuldner erhobene Erfüllungseinwand unstreitig ist.
Gesetze: Brüssel I-VO Art. 43; Brüssel I-VO Art. 45; AVAG § 12
Instanzenzug: LG München I 29 O 15036/03 vom OLG München 25 W 2814/03 vom
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung eines italienischen Unterhaltstitels.
1. Die Parteien sind geschiedene Eheleute italienischer Staatsangehörigkeit; der Antragsgegner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. In einem am in Italien eingeleiteten Unterhaltsrechtsstreit ist der Antragsgegner durch Urteil des Tribunale (Landgericht) di Pordenone vom verurteilt worden, an die Antragstellerin einen monatlichen Scheidungsunterhalt in Höhe von 700 € und einen monatlichen Beitrag zum Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn Alessandro in Höhe von 1.000 € zu zahlen, wobei die Unterhaltsrenten auch ohne entsprechenden Antrag einer jährlichen Anpassung entsprechend dem Lebenshaltungskostenindex des italienischen staatlichen Amtes für Statistik (ISTAT) unterliegen sollten.
Durch einen bei dem Landgericht München I angebrachten "Antrag auf Klauselerteilung nach der EuGVO" vom begehrte die Antragstellerin, das Urteil des Tribunale di Pordenone mit der deutschen Vollstreckungsklausel zu versehen, wobei die Höhe des monatlichen Unterhalts ab Januar 2003 aufgrund der Anpassungsklausel für den Scheidungsunterhalt auf 718,90 € und für den Kindesunterhalt auf 1.027 € gestiegen war. Am erteilte der Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer bei dem Landgericht die Klausel zur Zwangsvollstreckung für einen "monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.700,00 € für die Zeit vom Oktober 2002 bis Dezember 2002 und in Höhe von 1.745,90 € ab Januar 2003".
Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde des Antragsgegners. Im Beschwerdeverfahren machte er geltend, dass die Corte di Appello (Berufungsgericht) di Trieste durch Urteil vom auf die Berufung des Antragsgegners gegen die im Urteil des Tribunale di Pordenone ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung von Scheidungsunterhalt entschieden habe, dass der Antragstellerin nur ein Scheidungsunterhalt in monatlicher Höhe von 500 € zustehe. Den durch Urteil des Tribunale di Pordenone zuerkannten Kindesunterhalt habe er stets unaufgefordert und pünktlich gezahlt. Ferner hätten sich die Verhältnisse seit Erlass des Berufungsurteils im italienischen Unterhaltsrechtsstreit insoweit verändert, als der Antragsgegner am in Deutschland erneut Vater geworden und seit diesem Zeitpunkt sowohl dem Kind als auch der Kindesmutter zum Unterhalt verpflichtet sei.
Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und ausgesprochen, dass das Urteil des Tribunale di Pordenone mit der Vollstreckungsklausel zu versehen sei, soweit der Antragsgegner darin zur Zahlung von Kindesunterhalt in monatlicher Höhe von 1.000 € im Zeitraum von Oktober 2002 bis Dezember 2002 und in monatlicher Höhe von 1.027 € für die Zeit ab Januar 2003 sowie zur Zahlung von Scheidungsunterhalt in monatlicher Höhe von 700 € im Zeitraum von Oktober 2002 bis Dezember 2002 und in monatlicher Höhe von 718,90 € im Zeitraum von Januar 2003 bis April 2003 verurteilt wurde. Darüber hinaus hat es das Urteil der Corte di Appello di Trieste vom durch Erteilung der Vollstreckungsklausel wegen der Zahlung des - auf monatlich 500 € verringerten - Scheidungsunterhalts für den Zeitraum ab Mai 2003 für vollstreckbar erklärt.
Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsgegner nur gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel für das erstinstanzliche Urteil des Tribunale di Pordenone. Er will erreichen, dass insoweit sämtliche von ihm vorgebrachten Einwendungen im Rechtsbehelfsverfahren Berücksichtigung finden.
2. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung auszugsweise in EuLF 2004, 199 wiedergegeben ist, hat ausgeführt, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO, ABl. EG 2001, Nr. L 12, 1 - im Folgenden: Brüssel I-VO) anzuwenden seien. Die Antragstellerin habe ein Wahlrecht, ob sie ihren Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel auf die Vorschriften des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom (BGBl 1986 II, 826 - im Folgenden: HUVÜ 73) oder auf die Vorschriften der Brüssel I-VO stützen wolle.
Der Antragsgegner könne sich im Beschwerdeverfahren nur darauf berufen, dass das Urteil des Tribunale di Pordenone in der Berufungsinstanz durch die Corte di Appello di Trieste bezüglich des Scheidungsunterhalts abgeändert worden sei. Eine weitergehende Prüfung ausländischer Titel könne nicht erfolgen; insbesondere könne sich der Antragsgegner nicht auf § 12 Abs. 1 AVAG berufen, da Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO den Prüfungsmaßstab allgemeinverbindlich festlege und § 12 Abs. 1 AVAG insoweit gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht verstoße. Den Erfüllungseinwand könne der Antragsgegner daher nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend machen. Soweit der Antragsgegner die Abänderung der Unterhaltshöhe wegen der Geburt seines weiteren Kindes am und sonstiger in diesem Zusammenhang stehender Umstände begehre, könne er allenfalls Abänderungsklage vor dem international zuständigen Gericht erheben.
II.
Die in zulässiger Weise auf die Klauselerteilung für das erstinstanzliche italienische Urteil beschränkte Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 44 Brüssel I-VO und § 15 Abs. 1 AVAG statthaft. Sie ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO), weil der Rechtssache im Hinblick darauf grundsätzliche Bedeutung zukommt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang unter der Geltung der Brüssel I-VO nach Erlass des ausländischen Titels entstandene sachliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu berücksichtigen sind.
III.
In der Sache hat die Rechtsbeschwerde teilweise Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht geht im Grundsatz zutreffend davon aus, dass die italienische Unterhaltsentscheidung im vorliegenden Fall sowohl auf der Grundlage der Brüssel I-VO als auch auf der Grundlage des HUVÜ 73 in Deutschland anerkannt und vollstreckt werden kann.
Allerdings hat das Oberlandesgericht dabei verkannt, dass die Vorschriften der Brüssel I-VO hier nicht unmittelbar anwendbar sind. Gemäß Artt. 66 Abs. 1, 76 Brüssel I-VO gilt die Verordnung nur für solche Klagen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung am erhoben worden sind, was hier angesichts des bereits im Jahre 2000 anhängig gewordenen Unterhaltsrechtsstreits nicht der Fall ist. Indessen werden gemäß Art. 66 Abs. 2 lit. a Brüssel I-VO Entscheidungen, die - wie hier - nach Inkrafttreten der Verordnung in einem durch Klagerhebung vor diesem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren ergangen sind, nach Maßgabe des Kapitels III (Art. 32 ff. Brüssel I-VO) anerkannt und vollstreckt, wenn die Klage im Ursprungsmitgliedstaat zu einem Zeitpunkt erhoben wurde, nachdem das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom (BGBl. 1972 II, 774 - im Folgenden: EuGVÜ) sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch im ersuchten Mitgliedstaat in Kraft war. Dies ist im Verhältnis von Deutschland zu Italien seit Februar 1973 der Fall gewesen, so dass der erweiterte intertemporale Anwendungsbereich der Brüssel I-VO auch den hier vorliegenden Sachverhalt erfasst.
2. Ausgangspunkt für die Prüfung, nach welchen Regelungen sich das Verfahren der Vollstreckbarerklärung beurteilt, ist Art. 71 Abs. 1 Brüssel I-VO.
Diese Vorschrift verweist auf vorrangige Spezialabkommen, zu denen auch das zwischen Deutschland und Italien in Kraft befindliche HUVÜ 73 gehört. Die Verweisung steht jedoch unter der Maßgabe, dass für den Titelgläubiger in jedem Fall die Möglichkeit besteht, das Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach den Artt. 38 ff. Brüssel I-VO in Anspruch zu nehmen (Art. 71 Abs. 2 lit. b Satz 3 Brüssel I-VO), wenn das Spezialabkommen insoweit keinen Vorrang beansprucht. Ist das Spezialabkommen - wie das HUVÜ 73 - im Hinblick auf die Ausgestaltung des Verfahrens offen, besteht keine Notwendigkeit, dem Gläubiger eines Unterhaltstitels das effektive Vollstreckbarerklärungsverfahren nach der Brüssel I-VO vorzuenthalten. Der Titelgläubiger kann in diesen Fällen das ihm am zweckmäßigsten erscheinende Verfahren nach seiner freien Entscheidung aus Artt. 38 ff. Brüssel I-VO einerseits und dem Spezialabkommen andererseits - in Verbindung mit den jeweiligen Ausführungsgesetzen - auswählen (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. Art. 71 EuGVVO Rdn. 22; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl. Art. 71 EuGVVO Rdn. 5; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. Art. 71 EuGVO Rdn. 5; Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. Art. 71 Brüssel I-VO Rdn. 18: vgl. bereits zu Art. 57 EuGVÜ: - Slg. I 1997, 1147, 1157 Rdn. 26 ff., 1183 Rdn. 17 - van den Boogaard/Laumen; MünchKomm-ZPO/Gottwald 2. Aufl. Art. 57 EuGVÜ Rdn. 7; Mankowski IPrax 2000, 188, 189; Hohloch FF 2001, 147, 151, 153). Dieses Wahlrecht hat die Antragstellerin im vorliegenden Fall bei der Antragstellung eindeutig zugunsten der Brüssel I-VO ausgeübt.
3. Auch unter der Geltung der Brüssel I-VO haben die mit den Rechtsbehelfen nach Art. 43 und Art. 44 Brüssel I-VO befassten Gerichte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Exequaturverfahrens uneingeschränkt zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländische Entscheidung im Ursprungsstaat bereits aufgehoben worden ist (vgl. bereits - NJW 1980, 2022). Eine im Ursprungsstaat aufgehobene Entscheidung kann im Inland nicht anerkannt und demzufolge auch nicht zur Vollstreckung zugelassen werden, weil die ausländische Entscheidung im Exequaturstaat keine stärkeren Rechtswirkungen entfalten kann als im Ursprungsstaat. Dieser selbstverständliche Grundsatz (vgl. auch die ausdrückliche Regelung in § 84 b Satz 2 der österreichischen Exekutionsordnung) gilt für die Anerkennungsregimes der Brüssel I-VO bzw. des EuGVÜ und des HUVÜ 73 gleichermaßen (vgl. Baumann, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Unterhaltssachen [1989], S. 149; insbesondere zum HUVÜ 73: Staudinger/Kropholler, BGB [2003] Anhang III zu Art. 18 EGBGB Rdn. 163; Verwilghen, Bericht zum HUVÜ 73, BT-Drucks. 10/258, S. 44 Rdn. 57).
a) Das Oberlandesgericht hat den Tenor des in der Berufungsinstanz ergangenen Urteils der Corte di Appello di Trieste vom dahin ausgelegt, dass wegen des auf monatlich 500 € verringerten Scheidungsunterhaltes seit Mai 2003 nur noch aus dem Urteil der Corte di Appello vollstreckt werden könne, mithin das italienische Berufungsgericht hinsichtlich des Scheidungsunterhalts für den Zeitraum ab Mai 2003 die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und den eigenen Ausspruch an deren Stelle gesetzt habe. Diese Auslegung und die darauf beruhende Auffassung des Berufungsgerichts, dass das in der ersten Instanz ergangene Urteil des Tribunale di Pordenone insoweit für den Zeitraum ab Mai 2003 nicht mehr anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden könne, lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Antragsgegners nicht erkennen. Soweit es allerdings hinsichtlich des Scheidungsunterhalts für den Zeitraum ab Mai 2003 das im Berufungsrechtszug ergangene Urteil der Corte di Appello di Trieste mit der Vollstreckungsklausel versehen hat, begegnet dies schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil eine Vollstreckbarerklärung von Amts wegen nicht stattfindet (vgl. Geimer/Schütze aaO Art. 38 EuGVVO Rdn. 30) und es bezüglich der Vollstreckbarerklärung des italienischen Berufungsurteils an einem verfahrenseinleitenden Antrag der Antragstellerin fehlt. Insoweit ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts allerdings von dem Antragsgegner zufolge der Beschränkung seines Rechtsmittels nicht angegriffen worden.
b) Ferner geht das Oberlandesgericht - im Einklang mit den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien im Beschwerdeverfahren - davon aus, dass die Entscheidung der Corte di Appello di Trieste das angefochtene Urteil des Tribunale di Pordenone wegen des Scheidungsunterhalts von Oktober 2002 bis April 2003 auch hinsichtlich der in erster Instanz zugesprochenen Höhe von monatlich 700 € bzw. 718,90 € unberührt gelassen habe. Hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts.
4. Die Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der Brüssel I-VO richtet sich in Deutschland nach den Vorschriften des AVAG (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AVAG in der ab geltenden Fassung; früher § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AVAG a.F.). Gemäß § 12 Abs. 1 AVAG kann der Verpflichtete mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet (Art. 43 Brüssel I-VO, §§ 11 ff. AVAG), auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass der Entscheidung im Ursprungsstaat entstanden sind.
a) Soweit der Antragsgegner indessen geltend macht, dass sich infolge der durch die Geburt seiner Tochter im Jahre 2004 neu entstandenen Unterhaltspflichten die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse verändert hätten, gehört dieses Vorbringen von vornherein nicht zu den Einwendungen, die nach § 12 Abs. 1 AVAG berücksichtigt werden können.
Das Hinzutreten weiterer Unterhaltsgläubiger stellt einen Abänderungsgrund im Sinne des § 323 ZPO dar (Wendl/Thalmann, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 8 Rdn. 159). Auch in den Fällen der Vollstreckbarerklärung von ausländischen Unterhaltstiteln werden als "Einwendungen gegen den Anspruch selbst" im Sinne des § 12 Abs. 1 AVAG aber nur solche Einwendungen behandelt, welche die Rechtskraft des ausländischen Urteils unberührt lassen, den rechtskräftig zuerkannten Anspruch aber nachträglich vernichten oder in seiner Durchsetzbarkeit hemmen, also die eigentlichen rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen im Sinne von § 767 Abs. 1 ZPO (vgl. Baumann aaO S. 151 f.). Der Senat hat bereits im Jahre 1990 für das Ausführungsgesetz zu einem bilateralen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen entschieden, dass aus diesem Grunde schon rechtssystematisch die Möglichkeit ausscheidet, im Exequaturverfahren den titulierten Anspruch auf prognosewidrige Veränderungen der rechtsbegründenden Tatsachen zu überprüfen. Denn eine solche Überprüfung würde auf eine Durchbrechung der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung zielen (Senatsurteil vom - XII ZR 38/89 - FamRZ 1990, 504, 506; vgl. auch KG FamRZ 1990, 1376, 1377 mit krit. Anm. Gottwald aaO S. 1377; OLG Köln InVo 1996, 105, 106; OLG Köln FamRZ 2001, 177; OLG Düsseldorf FamRZ 2002, 1422; Kropholler aaO Art. 43 EuGVO, Rdn. 28).
An dieser Auffassung hält der Senat uneingeschränkt fest. Unter der Geltung der Brüssel I-VO verbietet sich eine Berücksichtigung von Abänderungsgründen im Exequaturverfahren im Übrigen auch aus Erwägungen des Gläubigerschutzes. Mit Recht weist das Oberlandesgericht auf den Gesichtspunkt hin, dass eine Abänderungsklage nur vor dem international zuständigen Gericht erhoben werden kann. Das Gericht im Exequaturstaat darf sich demgegenüber ohne Rücksicht auf die Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel I-VO nicht als befugt ansehen, das im Ursprungsstaat ergangene Urteil daraufhin zu überprüfen, ob der zuerkannte Unterhalt angesichts geänderter Verhältnisse noch angebracht sei (vgl. zum EuGVÜ bereits Schlosser, Bericht zu dem Übereinkommen vom über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum EuGVÜ sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof, ABl. EG 1979 Nr. C 59/71, 105 Rdn. 105 f.). Im System der internationalen Zuständigkeiten nach der Brüssel I-VO ist der Gerichtsstand des Unterhaltsberechtigten besonders geschützt. Da der Unterhaltsschuldner auf Art. 22 Nr. 5 Brüssel I-VO keinen internationalen Gerichtsstand für eine Abänderungsklage im Exequaturstaat stützen kann, darf der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich darauf vertrauen, nicht nur als Kläger (Art. 5 Nr. 2 Brüssel I-VO), sondern auch als (Abänderungs-)Beklagter (Art. 2 Abs. 1 Brüssel I-VO) stets sein Recht vor dem sachnäheren Gericht seines Wohnsitzes verfolgen zu können. Mit diesem Schutzzweck wäre es nicht zu vereinbaren, wenn im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 43 Brüssel I-VO, §§ 11 ff. AVAG auch Abänderungsgründe zur Überprüfung gestellt würden, obwohl - wie ersichtlich auch im vorliegenden Fall - im Exequaturstaat keine internationale Zuständigkeit für eine Abänderungsklage des Unterhaltsverpflichteten gegeben wäre (vgl. zum EuGVÜ: Österreichischer OGH, Beschluss vom - 3 Ob 20/02s - IPrax 2004, 117, 119 mit zust. Anm. Heiderhoff IPrax 2004, 99).
b) Insoweit liegt die Sache im Hinblick auf den vom Antragsgegner geltend gemachten Erfüllungseinwand anders, weil es sich dabei um eine echte rechtsvernichtende Einwendung im Sinne des § 767 ZPO handelt, die im Rahmen des § 12 Abs. 1 AVAG grundsätzlich zur Überprüfung durch das Exequaturgericht gestellt ist.
aa) Ob § 12 AVAG indessen im Vollstreckbarerklärungsverfahren auf der Grundlage der Brüssel I-VO überhaupt anwendbar ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass § 12 AVAG gemeinschaftsrechtswidrig sei, weil Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO den Prüfungsrahmen für das Exequaturgericht in einer abschließenden und keiner ergänzenden Auslegung zugänglichen Weise festlege. Die mit dem Rechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel I-VO befassten Gerichte dürften danach ausschließlich die Anerkennungshindernisse nach Artt. 34 und 35 Brüssel I-VO, aber auf keinen Fall materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch prüfen. Diese Einwendungen könnten nur im Wege einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden (vgl. OLG Koblenz OLGR 2005, 276, 277; OLG Oldenburg NdsRPfl. 2006, 274 f.; Thomas/Putzo/Hüßtege aaO Art. 45 Rdn. 3; MünchKomm-ZPO/Gottwald aaO Aktualisierungsband Art. 43 EuGVO Rdn. 7 und Art. 45 EuGVVO Rdn. 4; Gottwald FamRZ 2002, 1423; Micklitz/Rott EuZW 2002, 15, 22; HK-ZPO/Dörner Art. 45 EuGVVO Rdn. 4; Heiderhoff aaO S. 101; noch weiter Hub NJW 2001, 3145, 3147, wonach Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO auch der Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage im Exequaturstaat entgegenstünde).
Demgegenüber will eine abweichende Auffassung eine Anwendung des § 12 AVAG auch im Rechtsbehelfsverfahren nach der Brüssel I-VO zulassen, da Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO nur im Regelungsbereich der Brüssel I-VO gelte. Zu den nachträglich entstandenen materiell-rechtlichen Einwendungen verhalte sich die Brüssel I-VO nicht, so dass es den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleibe, wie sie mit dieser Regelungslücke umgingen und welche Rechtsbehelfe sie dem Schuldner zur Verfügung stellten (vgl. Kropholler aaO Art. 43 Rdn. 27 f. und Art. 45 Rdn. 6; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl. Rdn. 955; Wagner IPrax 2002, 75, 83; Roth RabelsZ 2004, 379, 384). Diese Ansicht wird auch mit der Modifikation vertreten, dass § 12 AVAG gemeinschaftsrechtskonform zu reduzieren sei und nur solche "liquiden" Einwendungen zugelassen werden könnten, die entweder unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 933, 934 f. und FamRZ 2006, 803, 804; OLG Köln OLGR 2004, 359, 360; Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. Art. 45 EG-VO Zivil- und Handelssachen Rdn. 1; Geimer/Schütze aaO Art. 45 EuGVVO Rdn. 11; Geimer IPrax 2003, 337, 339; Münzberg in FS Geimer [2002], S. 745, 751 f.; Musielak/Lackmann ZPO 5. Aufl. Art. 45 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Rdn. 2 und § 12 AVAG Rdn. 2; wohl auch Rauscher/Mankowski aaO Art 45 Brüssel I-VO Rdn. 6 und 6 a; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO 63. Aufl. Art. 45 EuGVVO Rdn. 1; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl. Art. 43 Rdn. 14).
bb) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung, wobei es unter den hier obwaltenden Umständen keiner näheren Erörterung bedarf, ob der Kreis der zulässigen Einwendungen generell auf "liquide" Einwendungen beschränkt werden muss, weil die von dem Antragsgegner geltend gemachte Erfüllung des Kindesunterhalts bis einschließlich August 2003 von der Antragstellerin ausdrücklich zugestanden worden und dieser Einwand demzufolge "liquide" ist.
(1) Nach Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO darf die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung von dem mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel I-VO befassten Gericht im Exequaturstaat nur aus den in Artt. 34, 35 Brüssel I-VO enumerierten Anerkennungsversagungsgründen verweigert werden. Damit legt die Brüssel I-VO allerdings nur den Prüfungsrahmen fest, in dem das Exequaturgericht einerseits den materiellen Gehalt der ausländischen Entscheidung und andererseits ihr Zustandekommen überprüfen darf; im Übrigen gilt das Verbot der Nachprüfung in der Sache (révision au fond; Art. 45 Abs. 2 Brüssel I-VO). Die Behandlung von nachträglichen rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen, die dem Gericht im Ursprungsstaat vor Erlass der Entscheidung nicht zur Überprüfung gestellt werden konnten und deren Berücksichtigung im Exequaturverfahren demzufolge auch keinen Verstoß gegen das Verbot der révision au fond darstellen würde, fällt nicht in den Regelungsbereich der Brüssel I-VO. Aus dem Wortlaut des Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO lässt sich daher nicht ohne weiteres herleiten, dass die Berücksichtigung solcher Vollstreckungsgegeneinwände im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43 Brüssel I-VO schlechthin unzulässig wäre und § 12 Abs. 1 AVAG schon deshalb gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht verstieße.
(2) Die Annahme, dass im Rechtsbehelfsverfahren nach der Brüssel I-VO grundsätzlich auch Vollstreckungsgegeneinwände zur Überprüfung gestellt werden können, steht auch im Übrigen im Einklang mit Gemeinschaftsrecht.
(a) Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach Artt. 38 ff. Brüssel I-VO ist dem Klauselerteilungsverfahren nach Artt. 31 ff. EuGVÜ nachgebildet worden. In den Sachverständigenberichten zur Auslegung des EuGVÜ war es anerkannt, dass der Schuldner den Rechtsbehelf nach Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ auch auf Tatsachen stützen könne, die nach Erlass des ausländischen Urteils eingetreten sind, was insbesondere für den Nachweis der Erfüllung der titulierten Forderung gelte (vgl. Jenard, Bericht zum EuGVÜ, ABl. EG 1979 Nr. C 59/1, 51 zu Art. 37 EuGVÜ; kritisch hierzu allerdings Nelle, Anspruch, Titel und Vollstreckung im internationalen Rechtsverkehr [2000], S. 440 f., Leutner, Die vollstreckbare Urkunde im internationalen Rechtsverkehr [1997], S. 269 f., 285; vgl. auch Schlosser-Bericht aaO S. 134, Rdn. 220). Der EuGH hat zwar mehrfach ausgesprochen, dass für die Klauselerteilung nach dem EuGVÜ ein sehr summarisches Verfahren vorgesehen sei und die Anwendung von Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsstaates zur Ausführung des Übereinkommens das Ziel der Verfahrensvereinfachung und damit die praktische Wirksamkeit der Regelungen des Übereinkommens nicht beeinträchtigen dürfe ( - Slg. 1985, 1987, 1992 Rdn. 16 ff. - Deutsche Genossenschaftsbank/Brasserie du pêcheur und Urteil vom - Rs. C-145/86 - Slg. 1988, 645, 669 f., Rdn. 28 f. = NJW 1989, 663 ff. - Hoffmann/Krieg). Aus diesen Erwägungen hat der EuGH in der Entscheidung Deutsche Genossenschaftsbank/Brasserie du pêcheur hergeleitet, dass Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ die Rechtsbehelfsmöglichkeiten abschließend regele und das nationale Recht einem am Klauselerteilungsverfahren nicht beteiligten Dritten keine zusätzlichen Rechtsbehelfe gegen das Exequatur einräumen könne ( aaO).
Bei § 12 Abs. 1 AVAG ist der Sachverhalt jedoch - auch im Hinblick auf die Interessen des Titelgläubigers - grundsätzlich anders gelagert. Denn diese Vorschrift eröffnet keinen neuen Rechtsbehelf im Klauselerteilungsverfahren, sondern erweitert die Prüfungskompetenz des mit dem Rechtsbehelf befassten Gerichts, indem es Gegenstände des dem autonomen Verfahrensrecht vorbehaltenen Zwangsvollstreckungsrechts in das Rechtsbehelfsverfahren nach der Brüssel I-VO bzw. dem EuGVÜ vorverlagert. Zwar wird dem Schuldner dadurch ermöglicht, die ansonsten in das autonome Zwangsvollstreckungsverfahren verwiesenen sachlichen Einwendungen und Einreden bereits in einem Verfahrensstadium geltend zu machen, in dem der Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nur zur Sicherung ergreifen darf (Art. 47 Abs. 3 Brüssel I-VO). Da aber dem Schuldner die ihm möglichen sachlichen Einwendungen gegen den Anspruch im Rechtsbehelfsverfahren nicht nur gestattet, sondern vielmehr unter Präklusionsandrohung (§ 14 Abs. 1 AVAG) abverlangt werden, ermöglicht § 12 AVAG dem Titelgläubiger nach Abschluss des Exequaturverfahrens eine wesentlich vereinfachte Zwangsvollstreckung im Inland.
(b) Der EuGH hat in einer späteren Entscheidung ausdrücklich keine Bedenken dagegen getragen, im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 36 EuGVÜ zu überprüfen, ob aus einem ausländischen Titel "wegen Begleichung der Schuld oder aus einem anderen Grund" im Exequaturstaat noch vollstreckt werden könne ( - Slg. I 1999, 2543, 2570 Rdn. 24, 2572 Rdn. 32 = IPrax 2000, 18 ff. - Coursier/Fortis Bank, dort insbesondere Schlussantrag des Generalanwalts La Pergola Slg. I 1999 aaO S. 2553 Rdn. 15; vgl. dazu auch Paulus EWiR 1999, 951, 952; Linke IPrax 2000, 8, 9). Daran anknüpfend hat auch der Bundesgerichtshof im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 36 EuGVÜ den Einwand zugelassen, dass die titulierte Forderung durch eine im Ausland erteilte Restschuldbefreiung erloschen sei ( - NJW 2002, 960 f.).
(3) Auch in anderen europäischen Rechtsordnungen, die keine dem AVAG vergleichbaren Ausführungsbestimmungen kennen, wurde unter der Geltung des EuGVÜ der Einwand der Erfüllung im Exequaturverfahren mit unterschiedlichen Begründungen zugelassen.
In England, Wales und Gibraltar wurde die nachgewiesene Erfüllung der titulierten Forderung mit der Begründung berücksichtigt, dass durch die Erfüllung die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat und damit eine wesentliche Voraussetzung für die Registrierung weggefallen sei (vgl. O'Malley/ Layton, European Civil Practice [1989], Tz. 10.37).
Nach französischer Rechtspraxis führt die vollständige und unstreitige Erfüllung der in der ausländischen Entscheidung titulierten Forderung zu einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für das Exequaturverfahren (Cour de Cassation, Ch. Civ. 1e, Entscheidung vom , Rev. crit. dr. internat. privé 1997, 94 mit Anm. B. Ancel).
In der Schweiz wird im Anwendungsbereich des Luganer Übereinkommens die Berücksichtigung von materiellen Vollstreckungsgegeneinwänden auf einen Rechtsbehelf im Exequaturverfahren weitgehend befürwortet, obwohl deren Prüfung an sich einem nachgeschalteten Beitreibungs- bzw. Rechtsöffnungsverfahren vorbehalten ist (vgl. Walter ZZP 107 [1994], 301, 325 und 340; Meier SJZ 1993, 282, 283 f.); teilweise wird auch hier eine Beschränkung auf "liquide" Einwendungen empfohlen (vgl. Donzallaz, La Convention de Lugano du 16 septembre 1988 concernant la compétence judiciaire et l´exécution des décisions en matière civile et commerciale, Vol. II [1997], Par. 3362 ff., 3365).
(4) Schließlich lässt auch der Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und die Zusammenarbeit im Bereich von Unterhaltspflichten vom (KOM/2005/649 endg.; vgl. BR-Drucks. 30/06) erkennen, dass die Prüfung von nachträglich entstandenen sachlichen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch im Exequaturverfahren durch die Gerichte des Vollstreckungsstaates nicht als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen ist. Nach dem Kommissionsvorschlag sollen EU-Unterhaltstitel künftig ipso jure in allen Mitgliedstaaten vollstreckbar sein, ohne dass es dazu - wie bisher - eines Zwischenverfahrens zur Vollstreckbarerklärung bedarf. Obwohl sich die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltstitel weiterhin nach dem autonomen Recht des Vollstreckungsstaates richten soll (Art. 27 des Kommissionsentwurfs), hat der Entwurf einen besonderen europäischen Rechtsbehelf vorgesehen, mit dem der Unterhaltspflichtige im Vollstreckungsstaat neue oder dem Erstgericht im Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannte Umstände geltend machen kann; besonders genannt ist der Einwand, dass der Unterhaltspflichtige seine Schuld bereits getilgt habe (Art. 33 lit. a und lit. c des Kommissionsentwurfs). Dann ist es aber nicht einzusehen, dass im derzeitigen Vollstreckbarerklärungsverfahren nach der Brüssel I-VO eine - zumal unstreitige - Erfüllung auch auf einen Rechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel I-VO hin unberücksichtigt bleiben soll.
cc) Danach kann das Urteil des Tribunale di Pordenone hinsichtlich des Kindesunterhalts für den Zeitraum bis einschließlich August 2003 wegen Erfüllung der titulierten Forderung in Deutschland nicht mehr für vollstreckbar erklärt werden.
5. Eine Vorlage gemäß Artt. 68, 234 EGV an den EuGH hält der Senat nicht für angezeigt. Eine Vorlagepflicht besteht dann nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm schwebenden Verfahren feststellt, dass die betreffende entscheidungserhebliche gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand der Auslegung durch den EuGH war oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts offenkundig ist, und damit für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt ( 283/81 - Slg. 1982, 3415, 3430 Rdn. 16 = NJW 1983, 1257 - CILFIT/Ministero della sanità; vgl. auch BGHZ 109, 29, 35; - NJW 2006, 371, 373 und vom - IX ZR 15/05 - NJW 2006, 1806, 1808).
So liegt der Fall hier. In der Entscheidung Coursier/Fortis Bank ( aaO) hat sich der EuGH bereits grundlegend dahin geäußert, dass dem Schuldner im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 36 EuGVÜ der Einwand eröffnet sei, die ausländische Entscheidung könne wegen Begleichung der Schuld oder aus einem anderen Grund im Exequaturstaat nicht mehr vollstreckt werden. Unter der Geltung der Brüssel I-VO unterliegt dies auch unter Berücksichtigung des besonders betonten Beschleunigungs- und Effizienzgebotes (vgl. Erwägungsgrund Nr. 17 zur Brüssel I-VO) jedenfalls dann keiner durchgreifend anderen Beurteilung, wenn wegen des Vorliegens von ausschließlich "liquiden" Einwendungen keine Verzögerung des Rechtsbehelfsverfahrens zu besorgen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW 2007 S. 3432 Nr. 47
RIW 2007 S. 531 Nr. 7
DAAAC-44045
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: ja; BGHR: ja