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Grundsteuer: Zurückweisung von Änderungsanträgen
Am anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz werden zurückgewiesen, soweit mit den Anträgen geltend gemacht wird, das Grundsteuergesetz sei verfassungswidrig. Entsprechendes gilt für Anträge auf Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 BewG) oder auf Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags (§ 17 GrStG). Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.