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Keine Anrechnung von Gewerbesteuer nach § 36 EStG
§ 36 EStG sieht eine Anrechnung von GewSt gerade nicht vor. Die Regelung des § 35 EStG vermeidet die verfassungsrechtlich zweifelhaften, aber vom BVerfG im Ergebnis gebilligten Regelungen des früheren § 32c EStG, da sie auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung auf die Wirkungen von ESt und GewSt abstellt. Bezieher anderer Einkunftsarten werden nicht verfassungswidrig benachteiligt, da § 35 EStG die GewSt-Anrechnung bzw. -Ermäßigung lediglich typisierend vorsieht.