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Begründung eines Richterablehnungsgesuchs
Ein Richterablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn darin lediglich vorgetragen wird, die von den Richtern getroffenen Entscheidungen in früheren Verfahren seien falsch, ohne dass bestimmten Richtern Tatsachen vorgehalten werden, die etwas über ihre persönliche Einstellung gegenüber der Antragstellerin aussagen. Es bedarf keiner Einholung einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter, wenn der für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erhebliche Sachverhalt unstreitig feststeht. Zur schlüssigen Begründung eines Restitutionsantrags ist es erforderlich, einen Grund für den Antrag näher darzulegen, sowie schlüssig auszuführen, dass die Voraussetzungen des § 580 ZPO in einer seiner Ziffern erfüllt ist. Sind die nach einer Steuerfahndungsprüfung ergangenen Steuernachforderungsbescheide bestandsk...