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Vergnügungsteuer | Keine Vorauszahlungen auf Steuern nach dem KAG NRW
Das OVG NRW entschied mit Beschluss v. - 14 B 1518/06 (KStZ 2007 S. 79), dass Vorauszahlungen auf Steuern nach dem KAG NRW nicht erhoben werden können. In dem entschiedenen Fall hatte der Antragsgegner durch Bescheid v. die Antragstellerin zu Vorauszahlungen für Vergnügungsteuern für in einer Spielhalle aufgestellte Apparate mit Gewinnmöglichkeit herangezogen.