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Firmierung als „gGmbH” unzulässig
Das OLG München hat am - 31 Wx 084/06 entschieden, dass die gängige und zur Hervorhebung der Gemeinnützigkeit verwendete Abkürzung „gGmbH” kein zulässiger gesellschaftsrechtlicher Vereinigungsformzusatz i. S. des § 4 GmbHG sei. Dabei hat das Gericht betont, dass hieran weder die große Verbreitung dieser Abkürzung in Fachliteratur und Medien noch der Umstand etwas zu ändern vermag, dass der Zusatz „gGmbH” bereits in zahlreichen Fällen in das Handelsregister eingetragen wurde. Welche Firmierung jedoch zulässig ist und welche rechtlichen Konsequenzen sich für als „gGmbH” eingetragene und im Geschäftsverkehr als solche auch firmierende Gesellschaften ergeben können, geht aus dem Beschluss nicht hervor.
I. Zulässige Firmierungen
Die Begründung des Gerichts ist knapp gehalten. Die gängige und auch aus Imagegründen verbreitete Abkürzung „gGmbH” ist kein zulässiger gesellschaftsrechtlicher Vereinigungsformzusatz i. S. von § 4 GmbHG. Einen solch umfassenden Zusatz „gGmbH” und damit die Aufnahme des frei wählbaren Gesellschaftszwecks („ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger Zwecke”, § 51 Satz 1 AO) in den Firmenzusatz der „Gesellschaft mit beschränkter Haftung” sieht...