Oberfinanzdirektion Düsseldorf - G 1421 - 19 - St 132 - K

Gewerbesteuerliche Behandlung der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils

Verfügungen vom 18.1. und unter o.a. Aktenzeichen

Mit Verfügung vom hat die OFD die vorangegangene Verfügung vom aufgehoben. Wie angekündigt, kommt die OFD nunmehr auf Zweifels- und Folgefragen, die sich in Zusammenhang mit der Vertrauensschutzregelung der Finanzverwaltung ergeben, zurück.

Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist ein Gewinn aus der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils wie folgt zu behandeln:

  1. Rechtslage bis

    Da nach Abschn. 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GewStR Veräußerungsgewinne im Sinne von § 16 EStG bei Personenunternehmen nicht der Gewerbesteuer unterliegen, unterwirft die Finanzverwaltung aus Vertrauensschutzgründen Gewinne aus Teilanteilsveräußerungen nicht der Gewerbesteuer, wenn die Teilanteilsveräußerung einkommensteuerlich unter § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. fällt (R 139 Abs. 4 S. 1 EStR).

    Erfolgt die Teilanteilsveräußerung ohne quotale Mitveräußerung von zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des Mitunternehmeranteils zählendem Sonderbetriebsvermögen, so liegt einkommensteuerlich nach der Rechtsprechung des BFH (BStBl 2001 II S. 26) keine Teilanteilsveräußerung im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. vor. Hieraus folgt, dass die o.a. Vertrauensschutzregelung mangels Vorliegens eines Gewinns im Sinne von § 16 EStG nicht greift und der Veräußerungsgewinn mithin den Gewerbeertrag der Personengesellschaft erhöht. Hinsichtlich der Bestimmung des Begriffs der wesentlichen Betriebsgrundlage gelten die bei § 16 EStG einschlägigen Grundsätze (siehe H 139 Abs. 8 EStR), d.h. sowohl die Funktionalität als auch die Höhe der stillen Reserven können zur Wesentlichkeit des Wirtschaftsguts führen.

  2. Rechtslage ab

    Nach § 16 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 52 Abs. 34 S. 1 EStG i.d.F. des UntStFG sind Gewinne aus der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils einkommensteuerlich laufende Gewinne, sofern die Veräußerung nach dem erfolgt. Der erzielte Veräußerungsgewinn ist somit stets gewerbesteuerpflichtig. Die o.a. Vertrauensschutzregelung kann schon dem Grunde nach nicht zur Anwendung kommen, weil keine Gewinne im Sinne von § 16 EStG vorliegen.

    Darüber hinaus können ab dem auch Gewinne aus der Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils gewerbesteuerpflichtig sein, wenn die Voraussetzungen des neu eingefügten § 7 S. 2 GewStG (i.d.F. des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes) vorliegen.

Oberfinanzdirektion Düsseldorf v. - G 1421 - 19 - St 132 - K

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Fundstelle(n):
VAAAC-43738