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KSR Nr. 5 vom Seite 5

Kein Ausschluss der Doppelförderung

Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999

Stephan Naumann, Steuerpartner bei der Ernst & Young AG Hamburg, Förderberatung und Projektentwicklung, und Manja Jänsch, Ernst & Young AG Hamburg

Der Ausschluss der Investitionszulage für Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden nach § 3 InvZulG 1999 für den Investor bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen durch den Erwerber gilt nicht für vor dem begonnene Investitionen.

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsbeklagte, eine im Bauträgergeschäft tätige GmbH, kaufte sanierungsbedürftige Gebäude im Fördergebiet, teilte sie in Wohnungseigentum auf und veräußerte sie nach der Sanierung an verschiedene Erwerber. Im November 2001 beantragte die GmbH für die im Jahr 2000 vorgenommenen Modernisierungsmaßnahmen an diesen Gebäuden eine Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999. Das Finanzamt versagte die Gewährung der Investitionszulage mit der Begründung, nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 i. d. F. vom stehe der GmbH keine Investitionszulage zu, weil die Erwerber der Eigentumswohnungen erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen nach § 7i EStG in Anspruch genommen hätten. Die erfolgreiche Klage vor dem Finanzgericht und die Revisionserwiderung vor dem BFH stützte die GmbH darauf, dass die Änderung des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 durch Art. 1 InvZulÄndG v. eine materielle Änderung der Anspruchsvoraussetzungen zulasten des Anspruchsb...

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