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NWB Nr. 18 vom Seite 1555 Fach 26 Seite 4677

Das Wettbewerbsverbot im Arbeitsrecht

Erläuterungen zum Wettbewerbsverbot während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Holger Krause

Ein altes Sprichwort lautet: „Konkurrenz belebt das Geschäft”. In der Praxis gehen Unternehmen heute aber zunehmend dazu über, sich vor potenziellen Wettbewerbern – auch aus den eigenen Reihen – zu schützen. Keinem Arbeitgeber ist daran gelegen, dass sich seine Arbeitnehmer im Betrieb erworbenes Wissen über Kunden- und Vertragsdaten im Rahmen einer eigenen selbständigen Tätigkeit oder einer abhängigen Beschäftigung in einem Konkurrenzunternehmen zunutze machen.

I. Wettbewerbsverbot bei bestehendem Arbeitsverhältnis

1. Persönlicher Geltungsbereich

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die Verpflichtung zur Unterlassung von Wettbewerb im bestehenden Arbeitsverhältnis besteht nur für Handlungsgehilfen, also für Arbeitnehmer, die in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt sind (§ 59 HGB). Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweig des Prinzipals für eigene oder Fremde Rechnung Geschäfte machen (§ 60 HGB).

Das in § 60 HGB niedergelegte Wettbewerbsverbot gilt – trotz fehlender gesetzlicher Regelung – für alle Arten von Arbeitsverhältniss...

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