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Arbeitsrecht | Pflicht zum Angebot einer anderen Stelle bei betriebsbedingter Kündigung
Der Arbeitgeber muss einem betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer in seinem Unternehmen eine andere freie Stelle anbieten, ggf. auch zu erheblich schlechteren Arbeitsbedingungen. Grundsätzlich soll der Arbeitnehmer selbst über seine etwaige unterqualifizierte Weiterbeschäftigung entscheiden können. Allerdings erkennt das NWB YAAAC-41608) die Grenzen für die Notwendigkeit einer Änderungskündigung. Bedeutet die neue Beschäftigung auf dem freien Arbeitsplatz bei objektiver Betrachtung für den Arbeitnehmer eine extreme Zurückstufung oder hätte das Angebot aufgrund des neuen Aufgabenbereichs gar beleidigenden Charakter, ist ein Stellenangebot entbehrlich, weil mit seiner Annahme dann vernünftigerweise nicht zu rechnen ist.