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Umsatzsteuer | Entgelt beim Betreiben von Telefonautomaten
Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG ist bei Dienstleistungen Besteuerungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Dienstleistende für diese Umsätze vom Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll. Dabei sind auch Nebenkosten, die der Leistungserbringer von dem Dienstleister fordert, in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen. Zum Entgelt gehören auch die von Benutzern von Telefonautomaten nicht vertelefonierten Restbeträge, wenn der Betreiber der Automaten nach den Nutzungsbedingungen einen Anspruch darauf hat, diese nicht genutzten Restbeträge zu behalten, und dies auch tut (BFH, Beschluss, v. - V B 39/05, nv NWB MAAAC-42636).