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Unternehmensteuerreform: Fragen zur Zinsschranke und den Bürokratiekosten
Die sog. Zinsschranke, die im Zuge der Unternehmensteuerreform eingeführt werden soll, entspricht nach Auffassung der Bundesregierung den Grundsätzen der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Dies teilt sie in ihrer Antwort (BT-Drucks. 16/4835) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion mit. Durch die Zinsschranke soll die Möglichkeit deutscher Tochterunternehmen, sich über Kredite ihrer ausländischen Konzernmütter fremdzufinanzieren und die Zinsen in Deutschland steuerlich geltend zu machen, eingeschränkt werden. Die Zinsschranke erfasst nach Darstellung der Regierung nur Erträge und Aufwendungen aus der „vorübergehenden Überlassung von Geldkapital”. Dazu zählten die Gewährung oder die Inanspruchnahme von Darlehen, nicht aber der Bezug von Dividenden. Zinsen auf Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis stellten keine Zinsen im Sinne der Zinsschranke dar. Skonti und Boni unterlägen ihr ebenfalls nicht. Erfasst würden jedoch Auf- und Abzinsungen des Fremdkapitals oder von Kapitalforderungen, nicht aber der Rückstellungen.
Ein sog. Organkreis soll bei der Zinsschranke wie ein Betrieb behandelt werden, stellt die Regierung klar. Ist der Organkreis nic...