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Abgabenordnung | Verzinsung eines Anspruchs auf Erstattung von Kommunalabgaben
Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG i. V. mit § 233 Satz 1 AO werden Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Zu den Ansprüchen aus dem Abgabenschuldverhältnis gehört nach § 37 Abs. 1 AO auch der Erstattungsanspruch. Er wird gem. § 236 AO für die Zeit der Rechtshängigkeit unter den dort näher geregelten Voraussetzungen verzinst. Eine weitergehende Verzinsung eines Anspruchs auf Erstattung von Kommunalabgaben (hier: Abwasserbeseitigungsbeitrag) ergibt sich – mit Ausnahme der Gewerbesteuer – nicht aus der in § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG angeordneten entsprechenden Anwendung des § 233a AO (.OVG).