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Mietzahlungen an Ehefrau als Werbungskosten für Arbeitszimmer
Mietzahlungen an die Ehefrau können unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG fallen. Auch wenn der Ehemann die Mietzahlungen wegen § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nicht steuerlich geltend machen kann, muss die Ehefrau die erhaltenen Mietzahlungen versteuern, wenn der Mietvertrag einem Drittvergleich standhält und unstreitig durchgeführt worden ist.