Abgrenzung von unternehmerischem Repräsentationseigenverbrauch und Liebhaberei; Betreiben eines Pferderennstalls
Leitsatz
Durch das Betreiben eines Pferderennstalls wird kein Repräsentationseigenverbrauch begründet.
Eigenverbrauch ist nur dann anzunehmen, wenn ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens Aufwendungen tätigt, die unter
das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 7 oder § 12 Nr. 1 EStG fallen.
Das Betreiben eines Pferderennstalls ist kein ähnlicher Zweck i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG. Diese Regelung ist einschränkend
auszulegen, wenn weder die Repräsentation noch die Freizeitgestaltung des Steuerpflichtigen bei Ausübung der Betätigung im
Vordergrund stehen. Es soll lediglich verhindert werden, dass unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand bei der
Einkommensteuer berücksichtigt wird, weil dieser Teil verdeckt privat veranlasst ist. Das Abzugsverbot erfasst also nur solche
Fälle, in denen der mit der Freizeittätigkeit verfolgte private oder repräsentative, d. h. nicht streng geschäftliche Zweck
neben dem eigentlichen Betriebsgegenstand liegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 767 Nr. 12 EFG 2007 S. 547 Nr. 7 UStB 2007 S. 162 Nr. 6 RAAAC-43197
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 21.09.2006 - 5 K 472/02
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.