Übernahme der Kosten einer Outplacementberatung durch
Arbeitgeber als geldwerter Vorteil und als vorweggenommene
Werbungskosten/Betriebsausgaben des Arbeitnehmers
Leitsatz
1. Die von einem Arbeitgeber gezahlten Kosten für eine
Outplacementberatung sind als geldwerter Vorteil von dem Arbeitnehmer zu
versteuern.
2. Der Arbeitnehmer kann die Kosten der Outplacementberatung jedoch
als vorweggenommene Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit oder
als vorweggenommene Betriebsausgaben bei selbstständiger Tätigkeit
abziehen, soweit eine Abkürzung des Vertragswegs vorliegt.
3. Dies ist dann der Fall, wenn die zwischen dem Arbeitgeber und dem
Arbeitnehmer getroffene Regelung in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der Situation
gleichzusetzen ist, dass der Arbeitgeber dem weichenden Arbeitnehmer eine um
die Kosten der Outplacementberatung erhöhte Abfindung unter der
Voraussetzung zusagt, dass der Arbeitnehmer selbst einen Vertrag über eine
solche Beratung abschließt und die Honrarrechnung selbst bezahlt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 737 Nr. 12 EFG 2007 S. 832 Nr. 11 INF 2007 S. 366 Nr. 10 KÖSDI 2007 S. 15615 Nr. 7 RAAAC-43158
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 06.03.2007 - 4 K 280/06
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