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Gewerbesteuerpflicht nach § 18 Abs. 3 UmwStG (vormals § 18 Abs. 4 UmwStG 1995)
Nach der oftmals übersehenen Vorschrift des § 18 Abs. 3 UmwStG i. d. F. des SEStEG (vormals § 18 Abs. 4 UmwStG 1995) unterliegt ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn der GewSt, wenn innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen der Betrieb der Personengesellschaft oder der natürlichen Person aufgegeben oder veräußert wird. Entsprechendes gilt, soweit ein Teilbetrieb oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert wird. Die anfallende GewSt ist nach § 18 Abs. 3 Satz 3 UmwStG von der Anrechnung auf die ESt gem. § 35 EStG ausgeschlossen. Mit der Regelung will der Gesetzgeber verhindern, dass die GewSt-Pflicht der Betriebsveräußerung bei einer Kapitalgesellschaft durch vorherige Umwandlung zu Buchwerten in ein Personenunternehmen und nachfolgende Betriebs- oder Anteilsveräußerung unterlaufen wird.
Bereits nach dem Urteil vom – VIII R 23/01 (BStBl 2004 II S. 474) des VIII. Senats des BFH unterliegen der Vorschrift des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 nur solche Gewinne, die nicht schon nach allgemeinen Grundsätzen gewerbesteuerpflichtig sind. Im Übrigen werden auch nur die stillen Reserven erfasst, die erst nach der Umwandlung entstehen.
In einer weiteren Entscheidung vom – X R 6/04...