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Nachweis des Vorliegens einer Steuerhinterziehung
Die subjektiven und objektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung gem. §§ 169 Abs. 2 Satz 2, 370 AO 1977 sind dem Grunde nach auch bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten immer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Dies gilt auch für die Verletzung sog. Erweiterter Mitwirkungspflichten bei internationalen Steuerpflichten nach § 90 Abs. 2 AO 1977 (Bezug: § 162, § 169 Abs. 2 Satz 2, § 370, § 378 AO 1977; § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Praxishinweise: Die Feststellung einer Steuerhinterziehung richtet sich im Besteuerungsverfahren zwar ausschließlich nach den Vorschriften der Abgabenordnung, doch gilt auch hier der Grundsatz „in dubio pro reo”. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten des Stpfl. rechtfertigt deshalb nicht die Annahme einer Steuerhinterziehung. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) liegt stets beim FA und kann durch die ...