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Rückstellungslexikon vom

Rückstellungen: Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen

Rüdiger Happe

Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.

I. Definition und Ansatz

Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist eine rechtlich entstandene Verbindlichkeit, die nur ihrer Höhe nach ungewiss ist. Gleiches gilt für eine rechtlich noch nicht entstandene Verbindlichkeit, deren Entstehen dem Grunde nach hinreichend wahrscheinlich ist und deren Höhe zudem ungewiss sein kann (§ 249 Abs. 1 HGB).

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss der Schuldner ernsthaft mit der Inanspruchnahme rechnen und die Geltendmachung der Verpflichtung nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag wahrscheinlich sein. Darüber hinaus muss die ungewisse Verbindlichkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht sein.

Ungewisse Verbindlichkeiten umfasst nur solche gegenüber Dritten (Außenverpflichtungen), nicht aber Eigenverpflichtungen. Unter Außenverpflichtungen sind sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu verstehen:

  • Privatrechtliche Verpflichtungen entstehen regelmäßig aufgrund vertraglicher Grundlagen, z. B. durch einen Kaufvertrag oder einen Gesellschaftsvertrag.

  • Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen entstehen auch aus ...

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